POLYAS Wahllexikon

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Vereinswahlen

Ein Verein besteht aus einer Mitgliederversammlung und einem Vorstand. Gemäß dem Bundesgesetzbuch (§26, Absatz 1 BGB) muss jeder Verein einen Vorstand haben. Der Vorstand ist grundsätzlich das Geschäftsführungsorgan des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Wahl ("Bestellung") des Vereinsvorstands

Das Amt des Vorstands wird durch seine sogenannte „Bestellung“ begründet. Nach § 27 Absatz 1 BGB erfolgt die Bestellung grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung. In der Satzung kann diese Kompetenz auf ein anderes Organ, zum Beispiel einen Beirat, oder einen Dritten übertragen werden. Dieser Dritte kann zum Beispiel ein anderer Verein oder eine staatliche oder kirchliche Stelle sein.
Die Bestellung erfolgt in einem zweigliedrigen Akt:
(1) Entscheidung durch das zuständige Bestellungsorgan und (2) Zugang der Bestellungserklärung.

a) Entscheidung durch das zuständige Bestellungsorgan

In der Regel erfolgt die Entscheidung durch einen Bestellungsbeschluss (Wahl) der Mitgliederversammlung. Findet die Wahl nach den gesetzlichen Regelungen statt, ist nach § 32 Absatz 1 Satz 3 BGB gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

b) Bestellungserklärung

Da die Übernahme des Amtes mit Pflichten verbunden ist, muss dem Gewählten die Bestellungserklärung zugehen und er muss dieser zustimmen. Ist der Gewählte bei der Mitgliederversammlung anwesend, kann die Bestellungserklärung unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Üblicherweise fragt der Versammlungsleiter den Gewählten dazu, ob er die Wahl annimmt. Mit der Annahme der Wahl stimmt der Gewählte der Bestellungserklärung zu und das Amt wird ihm übertragen.

Wahlvorschläge und Kandidaten

Der Vereinsvorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Ist in der Satzung nichts anderes geregelt, kann jedes Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan Kandidatenvorschläge unterbreiten. Das ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich. Zum Vorstand können nicht nur Mitglieder, sondern auch Vereinsfremde bestellt werden. Allerdings kann in der Satzung bestimmt werden, dass Vorstandsämter nur von Mitgliedern wahrgenommen werden dürfen. Eine solche Satzungsregelung ist in vielen Vereinen üblich.

Amtszeit des Vereinsvorstandes

Das Gesetz schreibt für den Vereinsvorstand keine Amtszeit vor. Sofern in der Satzung keine Amtszeit für die Vorstandmitglieder geregelt ist, bestimmt die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Wahl auch die Dauer der Amtszeit.

Weiterführende Informationen und Hilfen zu Vereinswahlen:

Siehe auch: Vereinssatzung, Satzung, Satzungsänderung


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