POLYAS Wahllexikon

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Wählbarkeit

Unter Wählbarkeit versteht man das Recht, bei einer Wahl - wie der Bundestagswahl - gewählt werden zu dürfen. Dieses Recht bezeichnet man auch als passives Wahlrecht. Welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um wählbar zu sein, ist in den jeweiligen Gesetzen zur Wahl beziehungsweise der Wahlordnung festgeschrieben. 

Wählbarkeit bei der Bundestagswahl

Laut Bundeswahlgesetz ist wählbar, wer am Tag der Wahl die deutsche Staatsbürgerschaft hat und volljährig ist. Ausgenommen davon ist, wer:

  • durch ein Gerichtsurteil das Wahlrecht und somit die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht mehr besitz
  • dauerhaft auf einen Betreuer angewiesen ist
  • oder sich aufgrund einer Verurteilung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet

Die Regelungen zur Wählbarkeit befinden sich im dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes.

Lesen Sie hier mehr über das Gesetz.

Einer Partei muss man nicht angehören, um die Wählbarkeit für den Deutschen Bundestag zu erhalten. Denn auch als unabhängiger Kandidat kann man für den Bundestag kandidieren. Dafür muss allerdings eine gewisse Anzahl an unterstützenden Unterschriften gesammelt werden. Pro Kandidat braucht es Unterschriften von mindestens 200 Personen, die in dem Wahlkreis wohnen, in dem der Bundestagskandidat antreten will.

Siehe auch: Bundestagswahl, Wahlrecht, Wahlberechtigung, Bundestag


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