POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Die gesetzliche Grundlage für Fondsgesellschaften ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es reguliert den Umgang mit Investmentvermögen in Deutschland.
Das Kapitalanlagegesetzbuch ist noch ein relativ junges Gesetzwerk, es wurde erst 2013 verabschiedet und ersetzte damals das Investmentgesetz. Zudem integrierte der Gesetzgeber damals verschiedene EU-Richtlinien über Investmentfonds und brachte das neue Gesetz so mit dem Europarecht in Einklang.
Das ist auch der Grund dafür, dass das Kapitalanlagegesetzbuch grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Arten von Fonds unterscheidet. Zum einen gibt es den sogenannten „Organismus für Gemeinsame Anlagen in Wertpapiere“ (OGAW), der ausschließlich als offener Fonds angeboten werden kann und EU-weit gültig ist. Er muss also nur von einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen werden und kann dann in der gesamten EU angeboten werden.
Zum anderen sieht das Kapitalanlagegesetzbuch „Alternative Investment Fonds“ (AIFs) vor. Darunter versammeln sich alle Fonds, die nicht den Vorgaben für OGAWs entsprechen, also sowohl offene als auch geschlossene Fonds.
Weiter unterscheidet das Kapitalanlagegesetzbuch zwischen internen und externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Eine externe KVG ist eine eigenständige Fondsgesellschaft, die in Form einer GmbH, AG oder Kommanditgesellschaft vorliegt. Bei der internen KVG hingegen tritt das Investmentvermögen eines Unternehmens als eigener Verwalter auf, als sogenannte Investmentgesellschaft, die es in offener und geschlossener Form gibt.
Sowohl in internen als auch in externen KVGs gibt es verschiedene Arten von Wahlen. Kommanditgesellschaften wählen einen Beirat, GmbHs und AGs einen Aufsichtsrat. Diese Wahlen richten sich nach dem Aktiengesetz. Einige Fondsgesellschaften haben auch freiwillige Gremien eingerichtet, etwa Beiräte und Ethikkomitees, die mitunter von den Fondsanlegern gewählt werden. Die Regeln für diese Wahlen bestimmt die Fondsgesellschaft selbst.
Siehe auch: