POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Der Pfarrgemeinderat ist ein Gremium in katholischen Kirchengemeinden (Pfarrgemeinden), das in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, beratend oder beschließend mitwirkt. Bei den Wahlen zum Pfarrgemeinderat werden die Laienmitglieder in das Gremium einer römisch-katholischen Pfarrgemeinde gewählt. Der Pfarrgemeinderat setzt sich aus gewählten, berufenen und amtlichen Mitgliedern zusammen. Im Bistum Rottenburg-Stuttgart wird der Pfarrgemeinderat als Kirchengemeinderat bezeichnet.
Rechtsgrundlage für Pfarrgemeinderatswahlen
Die Einrichtung von Pfarrgemeinderäten in der römisch-katholischen Kirche beruht auf dem Bild der Kirchgemeinde als Volk Gottes, wie es das II. Vatikanische Konzil (1962 – 1965) herausgestellt hatte:
„Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Dekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde.“ (II. Vatikanisches. Konzil, Dekret über das Apostolat der Laien, Nr. 26, 27)
Die römisch-katholische Kirche in Deutschland ist in 27 Bistümer aufgeteilt. Die konkrete Rechtsgrundlage für die Pfarrgemeinden ist die Satzung der jeweiligen Diözese (Bistum).
Aktives Wahlrecht
Der Pfarrgemeinderat wird zumeist von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde gewählt. Ab dem 16. Lebensjahr dürfen die Wahlberechtigten ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind hingegen häufig die Eltern berechtigt, die Stimme für ihre Kinder abzugeben.
Auch außerhalb der Pfarrei lebende Katholiken können wahlberechtigt sein. Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass sie sich aktiv am Gemeindeleben der Pfarrei beteiligen. In diesem Fall kann ihnen auf Antrag das Wahlrecht gewährt werden.
Die Regelungen der Wahlberechtigung können in den einzelnen Bistümern unterschiedlich sein, da sie in der jeweiligen Satzung und Wahlordnung der Diözese (Bistum) geregelt sind.
Beispielhaft werden hier die Regelungen zum aktiven Wahlrecht aus dem Bistum Fulda dargestellt:
Passives Wahlrecht
Die Regelungen, wer in den Pfarrgemeinderat gewählt werden darf, sind ebenfalls in der jeweiligen Satzung und Wahlordnung der einzelnen Diözesen festgelegt. So besteht das passive Wahlrecht im Bistum Fulda beispielsweise bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres, während bei Pfarrgemeinderatswahlen im Bistum Limburg die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich ist, um als Mitglied in den Pfarrgemeinderat gewählt zu werden.
Anzahl und Amtszeit der Mitglieder des Pfarrgemeinderates
Die Anzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates richtet sich nach der Anzahl der Gemeindemitglieder. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die genauen Regelungen sind in der Satzung und Wahlordnung der einzelnen Bistümer geregelt.
Wahlverfahren
Das anzuwendende Wahlverfahren ist in der Satzung und Wahlordnung der jeweiligen Diözese geregelt.
Beispielsweise sieht die Wahlordnung des Bistums Fulda neben der Präsenzwahl im Wahllokal auch die Briefwahl als ergänzendes Wahlverfahren vor (§ 9 Ordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte in der Diözese Fulda). Demgegenüber kann gem. § 8 der Ordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte im Bistum Limburg der Pfarrgemeinderat bis spätestens sechs Wochen vor der Wahl entscheiden, ob die Wahl in allgemeiner Briefwahl oder im Wahllokal erfolgt.
Siehe auch: