POLYAS Wahllexikon

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Hochschulsenat

Der Senat an der Hochschule ist das oberste beschlussfassende Gremium der Hochschule und ein Selbstverwaltungsorgan. Der Hochschulsenat wird demokratisch gewählt und besteht aus Mitgliedern der verschiedenen an der Universität oder Hochschule vertretenen Gruppen. Allerdings werden nicht alle Mitglieder des Senats demokratisch gewählt. Von Amts wegen gehören der Präsident, der Kanzler, eventuell Dekane und Gleichstellungsbeauftragte dem Senat an.

Mitglieder im Hochschulsenat:

  • Professorenvertreter
  • Fakultätsvertreter
  • Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter
  • Sonstige Arbeitnehmer der Hochschule
  • Vertreter der Studierenden

Die Anzahl der jeweiligen Vertreter im Senat legt die Hochschulordnung oder Satzung fest. Ebenso wird die Amtszeit der Vertreter durch die Satzung der Hochschule bestimmt.

Da es an jeder Hochschule andere Mitgliedergruppen gibt, kann es sein, dass die gewählten Vertreter von den oben genannten abweichen, diese stellen jedoch den Regelfall dar.

Aufgaben des Senats

Meist übernimmt der Senat an der Hochschule legislative Aufgaben und  entscheidet über Satzungsbeschlüsse, die Wahlordnungen der Hochschule, ist zuständig für die Budgetplanung oder die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen.  An einigen Hochschulen wählt der Senat jedoch auch einen Teil oder das gesamte Rektorat der Hochschule oder trifft Personalentscheidungen.

Welche Aufgaben der Senat genau zu erfüllen hat, steht entweder im jeweiligen Landeshochschulgesetz oder der Satzung der Hochschule.

Ehrensenatoren

Hochschulen haben die Möglichkeit für besondere Verdienste um die Hochschule den Titel des Ehrensenators zu verleihen. Die Ehrensenatorwürde erhalten zumeist Bürgermeister oder Stiftungspersönlichkeiten und Amtsträger. 

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Siehe auch: Hochschulwahlen, Sentaswahlen, Studierendenparlament, Studierendenrat, Fachbereichsrat


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