POLYAS Wahllexikon

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Wahlrecht

Wahlrecht beschreibt ganz allgemein das Recht einer Person an einer Wahl teilzunehmen. Dabei unterscheidet man zwischen dem aktiven Wahlrecht und dem passiven Wahlrecht. 

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht einer Person, sich durch Stimmabgabe an einer Wahlentscheidung zu beteiligen. Aktiv stimmberechtigte werden als Wahlberechtigte bezeichnet. Bei Bundes- und Landtagswahlen steht das aktive Wahlrecht beispielsweise jedem Deutschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Bei nicht-staatlichen Wahlen können spezielle gesetzliche Regelungen bestimmen, wem das aktive Wahlrecht zusteht. So ergibt sich die Wahlberechtigung von Vereinsmitgliedern aus deren Mitwirkungsrechten. Gemäß § 34 BGB kann das Wahlrecht einem Vereinsmitglied nur entzogen werden, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Bei Betriebsratswahlen regelt § 7 BetrVG wer das aktive Wahlrecht besitzt.

Passives Wahlrecht

Unter passivem Wahlrecht wird das Recht verstanden, sich als Kandidat aufstellen zu lassen und so in ein Amt gewählt zu werden. Das passive Wahlrecht wird auch als Wählbarkeit bezeichnet ist damit das Recht, bei einer Wahl von den aktiv Wahlberechtigten gewählt zu werden, wobei meist auch passiv Wahlberechtigte über das aktive Wahlrecht verfügen. Bei Betriebsratswahlen regelt § 8 BetrVG, wer das passive Wahlrecht besitzt.

Siehe auch: Wahlsystem, Wahlberechtigung


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