POLYAS Wahllexikon

Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie

Kammerwahlen

Gewählt werden in einer Kammerwahl die Mitglieder des obersten Organs der Kammer, oft auch als "Parlament der Kammer" bezeichnet. Die demokratische Legitimation von Kammern beruht maßgeblich auf der gleichberechtigten Mitwirkung der Kammermitglieder. Deshalb ist das Wahlrecht eines der grundsätzlichen Mitwirkungsrechte der Mitglieder und ist Ausdruck der Selbstverwaltung von Kammern.

Dieses oberste Organ hat je nach Art der Kammer unterschiedliche Bezeichnungen. In den nachfolgenden Ausführungen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Arten von Kammerwahlen.
Informationen zu Kammerwahlen Online finden Sie hier

Wahlen in Industrie- und Handelskammern
In Industrie- und Handelskammern werden die Mitglieder der Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung ist das erste Entscheidungsorgan einer IHK. Sie vertritt die Interessen der Unternehmer der Region in wirtschaftlichen Fragen gegenüber allen anderen Interessengruppen, wie beispielsweise Politik oder Verwaltung. Die Vollversammlung tritt mehrmals im Jahr zusammen und entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte der IHK, die Finanzen und grundsätzlichen Angelegenheiten. Insgesamt gibt es bei den 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland rund 5.000 Vollversammlungsmitglieder. An der Vollversammlung können auch nicht gewählte und stimmrechtslose Ehrenmitglieder sowie der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter teilnehmen.

Wie wird die Vollverammlung gewählt?
Die Wahlen zur Vollversammlung finden alle drei bis sechs Jahre statt. Jedes Mitgliedsunternehmen der IHK erhält eine Stimme und jedes Unternehmen kann einen Kandidaten zur Wahl stellen. Es gilt: Ein Unternehmen = eine Stimme; unabhängig davon, ob es sich um einen Ein-Mann-Betrieb oder einen internationalen Konzern handelt. Dann werden die Unternehmen ihren Branchen entsprechend, je nach Größe der IHK auch der Region gemäß, in Wahlgruppen eingeteilt. In Wahlgruppen werden die Wirtschaftszweige oder Branchen entsprechend ihrer Interessenlagen zusammengefasst und erhalten, gemessen an ihrer Bedeutung für die jeweilige Region, eine bestimmte Anzahl an Sitzen. Die Anzahl der Sitze einer Wahlgruppe ist nicht proportional zur Anzahl ihrer Mitgliedsunternehmen. Vor jeder Wahl bestimmt ein Ausschuss die künftige Sitzverteilung und legt sie der scheidenden Vollversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Vollversammlung kann durch Kooptation oder "mittelbare Wahl" weitere (nicht gewählte) Mitglieder in die Vollversammlung wählen.

Rechtsgrundlage ist der § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) von 1956, sowie die Wahlordnung der jeweiligen IHK.

Die Wahlbeteiligung bei IHK-Wahlen ist zumeist sehr gering (zwischen 5 Prozent (Hannover) und 21 Prozent (Bremerhaven). Der Durchschnittswert aller 80 IHK‘s liegt bei 11,22 Prozent.

 

Wahlen in Handwerkskammern
Gewählt werden die Mitglieder der Vollversammlung. Die Vollversammlung ist das oberste Organ innerhalb der Handwerkskammer. Sie alleine bestimmt die Richtlinien der Kammerpolitik. Ihre Stellung erhält sie durch ihre demokratische  Legitimation, durch die im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) in den §§ 93 - 104 HwO geregelte Wahl zur Vollversammlung.

Die Vollversammlung besteht zu einem Drittel aus Gesellen und Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die zu einem Drittel die Mitglieder des Vorstands stellen. Die Satzung der Handwerkskammer wird durch die Vollversammlung erlassen oder geändert und durch das jeweilige Wirtschaftsministerium genehmigt. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich in der Öffentlichkeit.

Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)).

 

Wahlen in Architektenkammern
Gewählt werden in einer Architektenkammer die Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der Architektenkammer. Dieses „Parlament“ wird üblicherweise alle 4 bis 5 Jahre von den Kammermitgliedern gewählt.

Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung der jeweiligen Architektenkammer.

 

Wahlen in Ärztekammnern
Ärztekammern wählen die Delegiertenversammlung (teilweise auch Bezeichnung „Kammerversammlung“). Die Delegiertenversammlung stellt das Parlament der Ärztekammer dar. Aus ihren Reihen wählen die Delegierten einen Vorstand. Darüber hinaus gibt es Arbeitsausschüsse, die Entscheidungen und Empfehlungen der Delegiertenversammlung vorbereiten.

Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Wahlordnungen der Landesärztekammern.

 

Wahlen in Ingenieurkammern
Ingenieurkammern wählen Mitglieder für die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist das höchste Gremium der Ingenieurkammer. Ihr gehören Vertreter an, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften der Wahlsatzung von den Kammermitgliedern auf eine bestimmte Zeit (z.B. 5 Jahre) gewählt wurden.

Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung der jeweiligen Ingenieurkammer.

 

Wahlen in Zahnärztekammern
Gewählt werden von den Zahnärztekammern die  Mitglieder der Delegiertenversammlung, die das höchste Beschlussorgan der Kammer ist. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre, wobei die Vier-Jahres-Periode in den einzelnen Kammern unterschiedlich beginnt. Die Delegierten zur Delegiertenversammlung werden alle vier Jahre von den Mitgliedern (allesamt Zahnärzte) in geheimen Wahlen gewählt.

Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung der jeweiligen Zahnärztekammer.

Siehe auch: Kammer, Delegiertenversammlung, Vertreterversammlung, Vertreterwahlen


< Zur Übersicht