POLYAS Wahllexikon

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Wahlvorstand

Der Wahlvorstand ist ein Gremium zur Durchführung von Wahlen in der Politik und bei Betriebsrats-, Personalrats- und sonstigen Wahlen (z.B. Vereinswahlen, Hochschulwahlen, Kammerwahlen usw.). Der Wahlvorstand führt die Wahl nach den näheren Bestimmungen der jeweiligen Wahlordnung durch.

Besonderheiten bei der Betriebsratswahl 

Betriebsratswahlen sind nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand geleitet werden. Der Wahlvorstand soll sicherstellen, dass die Wahl unparteiisch und ohne besonderen Einfluss des Arbeitgebers, der Gewerkschaften oder sonstiger Interessensgruppen durchgeführt wird.

Besteht im Betrieb bereits ein Betriebsrat, so hat dieser mindestens 10 Wochen vor Ablauf seiner  Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus mindestens drei Wahlberechtigten besteht und einen Vorsitzenden hat. Sofern es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann der BR die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes erhöhen. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Anzahl von Personen bestehen und für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied für den Verhinderungsfall bestimmt werden. Sofern kein stimmberechtigtes Gewerkschaftsmitglied im Wahlvorstand vorhanden ist, kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen dem Betrieb angehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Sofern der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen.

Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden. Dazu können mindestens drei wahlberechtigte Betriebsangehörige oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu der Betriebsversammlung einladen. Alle Arbeitnehmer des Betriebes müssen die Chance haben, von dieser Einladung Kenntnis zu nehmen. Gewählt ist der Wahlvorstand, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Betriebsversammlung auf sich vereinen kann (einfache Mehrheit). Wird kein Wahlvorstand gewählt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen.

Spezielle Aufgaben des Wahlvorstandes bei Betriebsratswahlen

Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung durch.  

  • Aufstellung der Wählerliste (Wählerverzeichnis, alphabetisch, getrennt nach Geschlechtern), Veröffentlichung der Wählerliste
  • Spätestens sechs Wochen vor der Betriebsratswahl erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die BR-Wahl eingeleitet. Mit dem Wahlausschreiben teilt der Wahlvorstand mit, wenn und wo die Wahl stattfindet. Das Wahlausschreiben muss die Pflichtangaben gem. § 3 (2) BetrVGDV1WO enthalten.
  • Aushängung des Wahlausschreibens an geeigneter Stelle
  • Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
  • Überwachung der eingegangenen Wahlvorschläge und Erstellung der Stimmzettel
  • Überwachung der Stimmabgabe
  • Öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen, Ermittlung der Mitglieder des Betriebsrates und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses.

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Siehe auch: Wahlausschuss, Betriebsratswahlen


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