POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Der Wahlvorstand ist ein Gremium zur Durchführung von Wahlen in der Politik und bei Betriebsrats-, Personalrats- und sonstigen Wahlen (z.B. Vereinswahlen, Hochschulwahlen, Kammerwahlen usw.). Der Wahlvorstand führt die Wahl nach den näheren Bestimmungen der jeweiligen Wahlordnung durch.
Besonderheiten bei der Betriebsratswahl
Betriebsratswahlen sind nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand geleitet werden. Der Wahlvorstand soll sicherstellen, dass die Wahl unparteiisch und ohne besonderen Einfluss des Arbeitgebers, der Gewerkschaften oder sonstiger Interessensgruppen durchgeführt wird.
Besteht im Betrieb bereits ein Betriebsrat, so hat dieser mindestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen, der aus mindestens drei Wahlberechtigten besteht und einen Vorsitzenden hat. Sofern es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann der BR die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes erhöhen. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Anzahl von Personen bestehen und für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied für den Verhinderungsfall bestimmt werden. Sofern kein stimmberechtigtes Gewerkschaftsmitglied im Wahlvorstand vorhanden ist, kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen dem Betrieb angehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Sofern der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen.
Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden. Dazu können mindestens drei wahlberechtigte Betriebsangehörige oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu der Betriebsversammlung einladen. Alle Arbeitnehmer des Betriebes müssen die Chance haben, von dieser Einladung Kenntnis zu nehmen. Gewählt ist der Wahlvorstand, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Betriebsversammlung auf sich vereinen kann (einfache Mehrheit). Wird kein Wahlvorstand gewählt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen.
Spezielle Aufgaben des Wahlvorstandes bei Betriebsratswahlen
Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl nach den näheren Bestimmungen der Wahlordnung durch.
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Siehe auch: