POLYAS Wahllexikon

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Presbyteriumswahlen

Unter Presbyteriumswahlen wird die Wahl von Presbytern (gewählte Gemeindemitglieder) verstanden, die gemeinsam mit dem/den Pfarrer(n) die Gemeinde im Presbyterium leiten. Der Begriff Presbyterium wird in Deutschland von folgenden evangelischen Landeskirchen verwendet:

  • Evangelische Kirche der Pfalz
  • Evangelische Kirche im Rheinland
  • Evangelische Kirche von Westfalen
  • Evangelisch-reformierte Kirche

Rechtliche Grundlagen von Presbyteriumswahlen
Da die Kirchengesetze der einzelnen Landeskirchen die rechtliche Grundlage für die Presbyteriumswahlen darstellen, können sich diese Bestimmungen von Landeskirche zu Landekirche unterscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Evangelische Kirche im Rheinland, die gemessen an der Anzahl der Kirchenmitglieder die zweitgrößte Landeskirche Deutschlands mit 2,65 Millionen Mitgliedern ist. In der Evangelischen Kirche im Rheinland finden am 14.02.2016 Presbyteriumswahlen statt.

Die rechtliche Grundlage für die Wahl bildet das Kirchengesetz über die Wahl des Presbyteriums in der Evangelischen Kirche im Rheinland. Darin sind die Einzelheiten der Wahl geregelt. Beispiele:

§  1 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist,

  1. wer bei Schließung des Wahlverzeichnisses Mitglied der Kirchengemeinde ist und
    • in deren Gebiet wohnt oder
    • die Mitgliedschaft der Kirchengemeinde nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz erworben oder behalten hat oder
    • Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde ist und
  2. am Wahltag konfirmiert, gemäß Artikel 84 Absatz 4 oder Artikel 86 Absatz 5 der Kirchenordnung Konfirmierten gleichgestellt oder mindestens 16 Jahre alt ist, und
  3. zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht.

(2) Nicht wahlberechtigt ist, wer bis zum Wahltag aus der Kirche ausgetreten ist.

§ 2 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind solche Mitglieder der Kirchengemeinde, die nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sowie konfirmiert oder gemäß Artikel 84 Absatz 4 oder Artikel 86 Absatz 5 der Kirchenordnung Konfirmierten gleichgestellt sind. Sie müssen im Übrigen wahlberechtigt sein.
(2) Nicht wählbar sind solche Mitglieder der Kirchengemeinde, die im kirchlichen Vorbereitungsdienst oder im Pfarrdienstverhältnis stehen oder als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar eine Pfarrstelle verwalten oder verwaltet haben.
(3) Nicht wählbar ist, wer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten unter Betreuung steht.

§ 3 Amtszeit
(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(2) Sie verkürzt sich bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl

  • wenn ein Presbyterium gemäß Artikel 38 oder 39 der Kirchenordnung außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens neu gebildet wird,
  • bei einer Wahlverschiebung gemäß § 15a oder
  • im Fall der Berufung gemäß § 28.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

Regelung zur Anzahl der zu wählenden Presbyter

Die Anzahl der zu wählenden Presbyter bzw. Presyterinnen ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde. So sind beispielsweise in Gemeinden mit mindestens 600 Mitgliedern mindestens 4 Mitglieder zu wählen. Die Anzahl erhöht sich gestaffelt nach der Anzahl der Gemeindemitglieder und ist in § 4 des Gesetzes geregelt.

Wahlverfahren
Das Gesetz sieht die Präsenzwahl als Wahlverfahren vor. Außerdem ist die Briefwahl als Wahlverfahren auf Antrag in den §§19ff geregelt. Ein Wahl mittels Online-Wahl, wie es bei der Kirchenvorstandswahl 2013 bei der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck als Alternative zur Präsenz- und Briefwahl angeboten wurde, ist in dem Gesetz noch nicht berücksicht, müsste also ergänzend beschrieben werden.

Weitere Informationen zu Online-Presbyteriumswahlen finden Sie hier:

Siehe auch: Kirchenvorstandswahlen, Gemeindekirchenratswahlen, Kirchengemeinderatswahlen, Pfarrgemeinderatswahl


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