POLYAS Wahllexikon

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Grundsatz der Öffentlichkeit

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist der informelle sechste Wahlgrundsatz, in Ergänzung zum Prinzip der allgemeinen, freien, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit einer Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Somit müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Implikationen aus dem Prinzip der Öffentlichkeit

Gemäß diesem Grundsatz der Öffentlichkeit ist der Einsatz von Wahlcomputern in politischen Wahlen bis auf Widerruf nicht erlaubt (s. BVerfGUrteil - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -vom 03. März 2009). Online-Wahlen dagegen ermöglichen anhand unabhängiger Verifikationstools eine transparente Stimmabgabe und stärken den Wahlgrundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit, sodass hier eine gesonderte Rechtssprechung zu erwarten ist. 

Siehe auch: Wahlgrundsätze, Online-Wahl, Wahlcomputer


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