POLYAS Wahllexikon

Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie

Delegiertenversammlung

Delegiertenversammlung in Vereinen
Grundsätzlich findet die Willensbildung im Verein in der Mitgliederversammlung statt. Ist die Größe eines Vereins aber so stark gewachsen, dass die Durchführung einer Mitgliederversammlung kaum noch möglich ist, kann der Verein von der Mitglieder- zur Delegiertenversammlung wechseln. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer an der Mitgliederversammlung hingegen ist nicht statthaft. Die Satzung des Vereins kann daher vorsehen, dass statt der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung eingerichtet wird.

Die entsprechende rechtliche Grundlage bildet § 40, S. 1 BGB nach dem die Satzung auch vom § 38 BGB Abweichendes regeln kann.
Zur Einführung einer Delegiertenversammlung sind daher ein Beschluss in der Mitgliederversammlung und eine Satzungsänderung erforderlich.

Eine Satzungsregelung für die Delegiertenversammlung könnte beispielsweise lauten:
"Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins i. S. d. § 32 BGB. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern gewählten Delegierten. Zu ihren Aufgaben gehören: [...] "  Ein Beispiel bildet auch der §13 der Vereinssatzung des SV 1860 München.

Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung soll ein repräsentatives Bild des Vereins widerspiegeln. Wird eine Delegiertenversammlung eingeführt, so besitzt sie alle Rechte und Pflichten, die sonst laut Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins zustehen. Sofern keine besonderen Regelungen in der Satzung bestehen, nehmen die Mitglieder in diesem Fall nur noch über die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung an der Willensbildung im Verein teil.

Grundsätzlich gibt es für Vereine keine konkrete gesetzliche Regelung, ab welcher Mitgliederanzahl eine Delegiertenversammlung eingeführt werden darf. Das Genossenschaftsgesetz hingegen sieht vor, dass eine Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung) erst ab einer Mitgliederzahl von 1.500 Mitgliedern eingeführt werden darf.

Delegiertenversammlung bei Kammern
Bei einigen berufsständischen Kammern (insbesondere Ärzte- und Zahnärztekammern) wird das höchste Beschlussorgan der Kammer ebenfalls als Delegiertenversammlung bezeichnet. Die Delegiertenversammlung stellt das "Parlament" der jeweiligen Kammer dar. Dieses Kammerorgan wird von allen wahlberechtigten Mitgliedern der Kammer gewählt. Die Delegiertenversammlung wird in der Regel ans geheime Listenwahl nach dem Verhältniswahlprinzip gestaltet. Oft findet sie per Briefwahl statt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit sie als Präsenz- oder Online-Wahl zu gestalten. So hat das Land Niedersachsen die Online-Wahl sogar ins Heilberufe-Kammergesetz aufegenommen. 

Erfahren Sie jetzt mehr zur Online-Kammerwahl

Aufgaben der Delegiertenversammlung in der Kammer
Den Kammern sind per Gesetz verschiedene Aufgaben übertragen, die diese übernehmen müssen. Einige hiervon können auch auf die Delegiertenversammlung übertragen werden. So ist die Delegiertenversammlung in den meisten zuständig für:

  • Den Erlass ser Satzung und der Wahlordnung der Kammer
  • Die Verabschiedung des Haushalts der Kammer
  • Die Einrichtung von Ausschüssen zu verschiedenen Themen
  • Die Entlastung des Vorstands

Weitere Delegiertenversammlungen
Auch in weiteren Institutionen werden Delegiertenversammlungen gewählt. Ein Beispiel stellen staatlich anerkannte, private Hochschulen dar. Bei ihnen ist die Delegiertenversammlung das wichtigste Gremium zur Partizipation der Hochschulangehörigen (beispielsweise Professoren, Lehrbeauftragte und Studierende), das u.a. über Personalbesetzungen im wissenschaftlichen Bereich (z.B. Mitglieder der Berufungskommission, des Prüfungsausschusses usw.) entscheidet.

Siehe auch: Delegiertenwahl, Vereinsatzung, Wahlvorstand, Kammerwahlen, Hochschulwahlen, Vertreterversammlung, Vertreterwahlen


< Zur Übersicht