POLYAS Wahllexikon

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Nichtigkeit von Wahlen

Wird bei der Durchführung einer Wahl grob (fahrlässig) gegen geltende Wahlgesetze oder die Wahlordnung verstoßen, so kann eine Wahl entweder angefochten werden oder für nichtig erklärt werden. Ob eine Wahl angefochten wird oder nichtig ist, hängt davon ab, wie schwer die Fehler bei der Durchführung und Vorbereitung einer Wahl wiegen.

Bei besonders groben Verstößen sowie offensichtlichen Behinderungen der Wahl, ist es möglich beim zuständigen Gericht (Arbeitsgericht, Landesgericht, Verwaltungsgericht) die Prüfung der Gültigkeit der Wahl einzureichen.

Eine Wahl kann für nichtig erklärt werden, wenn:

  • Die Wähler offen eingeschüchtert wurden
  • Ein Kandidat zur Wahl angetreten ist, der kein passives Wahlrecht besitzt
  • Die Wahlurne vor dem Abschluss der Wahl unter Ausschluss der Öffentlichkeit geöffnet wird

Welche Kriterien beachtet werden müssen, um beim zuständigen Gericht eine Überprüfung der Wahl zu verlangen, kann man in den geltenden Wahlgesetzen oder der Wahlordnung für die spezifische Wahl nachlesen.

Wird eine Wahl vom Gericht für nichtig erklärt, so muss eine Neuwahl eingeleitet werden.

Siehe auch: Wahlrecht, Wahlergebnis, Wahlurne, Nichtigkeit von Wahlen


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