POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Der Brandinspektor leitet die Gemeindefeuerwehr: Er leitet die Einsätze und trägt Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr. Darüber hinaus ernennt er Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde.
Die Feuerwehren sind häufig der Rechtsform nach ein eingetragener Verein (e.V.). Die Wahlen in den Freiwilligen Feuerwehren bzw. Gemeindefeuerwehren unterliegen dem Landesrecht, weswegen sich die Rechtsgrundlagen zum Teil deutlich unterscheiden. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister.
So heißt der Brandinspektor in Deutschland:
Wahlen bei Freiwilligen Feuerwehren und Gemeindefeuerwehren
Träger der Feuerwehr ist in aller Regel die Kommune. Die rechtliche Grundlage für die Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeindefeuerwehr bilden die Feuerwehrgesetze (auch Brandschutzgesetz, Katastrophenschutz, Feuerschutzgesetz und ähnliche Bezeichnungen) der Bundesländer. Teilweise kommen noch Verordnungen als Rechtsgrundlage hinzu, die auf Basis des jeweiligen Feuerwehrgesetzes erlassen wurden.
In einigen Bundesländern (z.B. Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern) regelt das jeweilige Landesgesetz, dass Einzelheiten und Wahlverfahren in der Satzung der jeweiligen Feuerwehr individuell festgelegt werden. So heißt es beispielsweise in §12 (2) des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG): „Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen Satzung gewählt“. Ein Verweis auf die Satzung findet sich ebenfalls in §12 (1), Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (M-V – BrSchG): „Das Wahlverfahren ist in einer Satzung zu regeln„
Der §17 (2) des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) verweist auf Regelungen, die in einer Satzung der Gemeinde festgeschrieben werden müssen: „Der Gemeindewehrleiter, der Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter werden auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen„.
Feuerwehrgesetz und Verordnung als Rechtsgrundlage
In anderen Bundesländern ist das Wahlverfahren für die Feuerwehren in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Grundlage bildet aber auch hier zunächst das jeweilige Feuerwehrgesetz, das eine entsprechende Verordnungsermächtigung enthält. So basiert beispielsweise die Hamburgische Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren auf dem Feuerwehrgesetz Hamburg (FwG), das in den §§14 (4) und 18 die entsprechende Verordnungsermächtigung enthält. In der Verordnung regeln die §§17 ff die Wahlen und das Wahlverfahren (beispielsweise §20 die Wahlversammlung und die Leitung von Wahlen, §21 die Vorbereitung der Wahl und §22 die Durchführung der Wahl).
In einigen Bundesländern bildet das jeweilige Feuerwehrgesetz ohne Verweise auf Satzungen oder Verordnungen die Rechtsgrundlage. Dies ist beispielsweise in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein der Fall. So enthält der §14 (2) des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) u.a. Regelungen zur Wahlbenachrichtigung, zur Wahlberechtigung, zur Wahlversammlung und zum Wahlverfahren. Änliche Regelungen finden sich auch im §11 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (BrSchG).
Aktives Wahlrecht:
Das aktive Wahlrecht steht den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde bzw. der Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehr zu. Auch hier differieren aus historischen Gründen die Bezeichnungen in den einzelnen Landesgesetzen: „Angehörige der Einsatzabteilungen“, „Feuerwehrdienst leistende Mitglieder“ oder „Angehörige der jeweiligen Feuerwehreinheit“.
Passives Wahlrecht:
Das passive Wahlrecht richtet sich ebenfalls nach den Regelungen der jeweiligen Landesgesetze. Grundlegend wird für die Wählbarkeit neben einem Mindestalter auch eine fachliche Eignung der Kandidaten festgelegt.
Bestellung:
Die gewählten Kandidaten werden nach der Wahl und Zustimmung des Gemeinderates von der Gemeinde (z.B. durch den Bürgermeister) in ihr Amt bestellt.
Siehe auch: