POLYAS Wahllexikon

Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie

Misstrauensvotum

In parlamentarischen Regierungssystemen ist ein Misstrauensvotum ein mehrheitlicher Parlamentsbeschluss, der die komplette Regierung, den Regierungschef oder einen einzelnen Minister seines Amtes enthebt. Dem Votum geht ein Misstrauensantrag voraus, der meist von einer bestimmten Anzahl der Abgeordneten des Parlaments unterstützt werden muss. Über das Misstrauensvotum wird in geheimer Wahl abgestimmt.

Destruktives Misstrauensvotum

Wenn bei einem Misstrauensvotum nicht gleichzeitig ein neuer Kandidat als Nachfolger für den Regierungschef gewählt wird, spricht man von einem destruktiven Misstrauensvotum. Bei dieser Form wird die Regierung abgesetzt, ohne dass eine Alternative angeboten wird, die die Stabilität des Parlaments sicherstellt.

Konstruktives Misstrauensvotum

Von einem konstruktiven Misstrauensvotum spricht man, wenn parallel zur Absetzung der Regierung ein Vorschlag für eine neue Regierung zur Abstimmung gebracht wird. Es soll die Stabilität des Parlaments absichern. Ist das konstruktive Misstrauensvotum in der Verfassung verankert, so ist das destruktive Misstrauensvotum meist ausgeschlossen. In Deutschland ist nur das konstruktive Misstrauensvotum in der Verfassung vorgesehen.

Das Misstrauensvotum in der BRD

Die Möglichkeit einen Misstrauensantrag zu stellen und so ein Misstrauensvotum einzuleiten ist in Artikel 67 des Grundgesetzes verankert. Das Misstrauensvotum ist jedoch nicht mit der Vertrauensfrage zu verwechseln, die im darauffolgenden Gesetzes-Artikel niedergeschrieben ist.

So kann nach dem deutschen Grundgesetz der Bundestag dem amtierenden Bundeskanzler sein Misstrauen aussprechen und diesen daraufhin absetzen. Gleichzeitig muss der Bundestag aber seinen Nachfolger wählen und den Bundespräsidenten ersuchen, den Bundeskanzler zu entlassen. Die Entlassung des Bundeskanzlers durch den Bundespräsidenten ist dabei nur Formsache, denn dieser hat kein Einspruchsrecht. Er könnte höchstens prüfen, ob der Kandidat, der zur Wahl vorgeschlagen wurde, das passive Wahlrecht besitzt.

Zwischen dem Misstrauensantrag, den mindestens ein Viertel der Abgeordneten unterstützen muss, und dem Votum müssen 48 Stunden liegen. Diese Frist muss dem Bundeskanzler gewährt werden, um in Verhandlungen das Parlament von einer Nichtabwahl zu überzeugen und um den Abgeordneten die Möglichkeit zu geben an der Abstimmung teilzunehmen.
Das Parlament muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit für die Absetzung des Bundeskanzlers stimmen, damit das Misstrauensvotum gültig ist und den neuen Kandidaten mit absoluter Mehrheit befürworten. Eine Stimmenthaltung sowie die Nicht-Teilnahme am Misstrauensvotum zählen wie eine Nein-Stimme.

Bislang kam es in der BRD nur zweimal zum Misstrauensantrag:

1972 gegen Willy Brandt (gescheitert)
1982 gegen Helmut Schmidt (erfolgreich) 

Siehe auch: Bundestagswahl, Legislaturperiode, Mehrheitswahl, Vertrauensfrage


< Zur Übersicht