POLYAS Wahllexikon

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Europäischer Betriebsrat

Der Europäische Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in grenzüberschreitend tätigen unternehmen innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Er besitzt das Recht auf Information sowie Anhörung durch die Unternehmensleitung. Seine Zuständigkeit ist jedoch beschränkt auf Entscheidungen, die Auswirkungen auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens in den verschiedenen Mitgliedsstaaten haben.

Die Gesetzesgrundlage für den Europäischen Betriebsrat ist die Europäische Betriebsratsrichtlinie, die am 22. September 1994 erlassen und am 6. Mai 2009 novelliert wurde.  Mit dem Gesetz über Europäische Betriebsräte wurde die Richtlinie am 28. Oktober 1996 in deutsches Recht übertragen.

Ein Unternehmen muss einen Europäischen Betriebsrat einrichten, wenn es mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beschäftigt, wobei jeweils 150 Arbeitnehmer in jeweils zwei Staaten der EU beschäftigt sein müssen. Die durch die EU erlassene Richtlinie über Europäische Betriebsräte gilt auch für internationale Konzerne und Unternehmen, die Niederlassungen in der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten. Mittlerweile wurde die Richtlinie in 27 EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt. Die nationale Umsetzung der Richtlinie fällt jedoch von Land zu Land unterschiedlich aus. Sie ist an die jeweiligen Gesetze der Arbeitnehmervertretung im Land angepasst. 

Siehe auch: Societas Europaea, Arbeitnehmervertretung, Betriebsrat, Betriebsratswahlen


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