POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften mit regelmäßig mehr als 500 und bis zu 2.000 Arbeitnehmern bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), dass Aufsichtsräte dieser Unternehmen, mit Ausnahme von Tendenzbetrieben, zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner besetzt werden müssen. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann gemäß Satzung bis zu 21 Mitglieder haben, wobei die Anzahl der Mitglieder immer durch drei teilbar sein muss.
Wahlberechtigt sind diejenigen Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 2 DrittelbG).
Wählbar sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 4 Abs. 3 DrittelbG).
Als Arbeitnehmer gelten die dort Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten.
Siehe auch: