POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Ärztekammern sind die öffentlichen Berufsvertretungen der deutschen Ärzte. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und nehmen die ihnen per Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. Gesetzlich verankert sind die Einrichtung und Organisation der Kammern in den Heilberufe-Kammergesetzen der Bundesländer. Insgesamt gibt es 17 Landesärztekammern in Deutschland, obwohl es nur 16 Bundesländer gibt. Das liegt daran, dass Nordrhein-Westfalen über zwei Ärztekammern verfügt: Die Ärztekammer Nordrhein und die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die Rechtsaufsicht über die jeweilige Landesärztekammer hat das für sie zuständige Landesministerium. Als übergreifene Arbeitsgemeinschaft aller Ärztekammern wurde die Bundesärztekammer eingerichtet. Diese ist allerdings keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein nicht-rechtsfähiger Verein.
Per Gesetz sind alle approbierten Ärzte Pflichtmitglieder der Ärztekammer des Bundeslandes, in dem sie ihren Beruf ausüben. Ist ein Arzt nicht oder nicht mehr berufstätig, legt das Heilberufe-Kammergesetz des Bundeslandes, in dem der Arzt seinen Hauptwohnsitz hat fest, ob eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Darüber hinaus treffen die Heilberufe-Kammergesetze sowie die Satzungen der Ärztekammern Regelungen zur freiwilligen Mitgliedschaft. Die Arbeit der Landesärztekammern und der Bundesärztekammer wird durch die Beitragszahlungen der Kammermitglieder finanziert.
Zum Zweck der Selbstverwaltung der Ärztekammern werden verschiedene Gremien und Organe in den Ärztekammern eingerichtet. Diese beschließen über die Satzung und den Haushalt der jeweiligen Kammer und nehmen darüber hinaus weitere Aufgaben wahr.
Eine einheitliche Bezeichnung für die Organe der Kammern gibt es nicht. Häufig werden sie als Kammerversammlung, Delegiertenversammlung oder Vertreterversammlung bezeichnet.
Sie werden in freier, geheimer, unmittelbarer und gleicher Wahl von den wahlberechtigten Mitgliedern der Ärztekammer eines Bundeslandes gewählt. Die Wahl erfolgt oft als Briefwahl, wobei die Satzung der Kammer auch andere Wahlverfahren vorsehen kann. So sind im Heilberufe-Kammergesetz Niedersachsen beispielsweise auch elektronische Wahlverfahren vorgesehen.
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Die Organe der Kammern wählen einen Vorstand aus ihrer Mitte, der zumeist die Posten des Präsidenten, des Stellvertretenden Präsidenten sowie mehrere Beisitzer umfasst. Der Vorstand führt die Geschäfte der Ärztekammer und vertritt sie auch rechtlich in allen Belangen.
In den Heilberufe Kammergesetzen der Länder sind verschiedene Aufgaben festgeschrieben, die die Kammern übernehmen und ausführen:
Die Geschichte der Ärztekammern geht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Bereits 1865 wurde in Baden eine Ärztekammer eingerichtet. 1871 folgte Bayern diesem Vorbild und 1887 wurde auch in Preußen die Einrichtung von Ärztekammern verfügt.
Im Dritten Reich wurden die Ärztekammern jedoch gleichgeschaltet und aufgelöst. An ihre Stelle traten die Reichsärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde die Reichsärztekammer von den Alliierten aufgelöst.
1946 wurde die Ärztekammer Bayern als Körperschaft des öffentlichen Rechts wiedererrichtet. 1962 folgte die Einrichtung von Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts in allen weiteren Bundesländern der damaligen BRD. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands entstanden auch in den neuen Bundesländern Landesärztekammern.
Siehe auch: