POLYAS Wahllexikon

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Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch einen Hoheitsakt gegründet wird und für den Staat Aufgaben übernimmt.

Die KöR hat Rechte und Pflichten und darf somit klagen und verklagt werden. Ihre Bediensteten sind die Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes.
In der Praxis treten Körperschaften des öffentlichen Rechts beispielsweise in Form von Kommunen, Hochschulen, Ärztekammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ortskrankenkassen, Landesbanken und Sparkassen, Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten auf.

Satzungsautonomie der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Der Erlass einer Satzung durch Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft ist ein wesentliches Merkmal autonomer Rechtsetzung. Satzungen können die Verfassung der jeweiligen Körperschaft konstituieren und darüber hinaus auch Detailregelungen für ihr spezifisches Aufgabengebiet enthalten.

Mit Satzungsautonomie ausgestatte juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bespielsweise:

  • Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände, Bundesländer und Bund)
  • Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handwerkskammern, Berufskammern und Universitäten)
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

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Wie funktioniert das?

Siehe auch: Satzung, Kammer, Redakteursvertretung


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