POLYAS Wahllexikon

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Senatswahlen an Hochschulen

Der Senat einer Hochschule ist das Selbstverwaltungsorgan an deutschen Hochschulen und Universitäten. Er besteht aus gewählten Vertretern der verschiedenen Interessensgruppen an der Hochschule. Die Vertreter des Senats werden in der Regel auf ein bis zwei Jahre gewählt. Die genaue Amtszeit wird in der Satzung beziehungsweise Ordnung der Hochschule festgelegt. 

In der Regel werden Vertreter folgender Mitglieder der Hochschule gewählt:

  • Professoren oder Lehrkräfte
  •  Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
  • sonstige Mitarbeiter und Arbeitnehmer der Hochschule
  • Vertreter der Studierenden

Die jeweiligen Vertreter werden von der Interessensgruppe, die sie im Senat vertreten werden in einer direkten Wahl gewählt. An einigen Hochschulen berufen allerdings auch die Fachbereichs- und Fachschatsräte ihre Vertreter für den Senat.

Die Anzahl der Vertreter der verschiedenen Interessengruppen wird in der Wahlordnung beziehungsweise Satzung der Hochschule festgeschrieben. Einige Wahlordnungen legen überdies die Anzahl der zu entsendenden Vertreter der einzelnen Fakultäten fest.

Nicht gewählte Mitglieder des Senats

Allerdings werden nicht alle Mitglieder des Senats gewählt. So gehören der Präsident, der Kanzler, Dekane und Gleichstellungsbeauftragte aufgrund ihres Amtes automatisch zum Senat der Hochschule.

Allerdings legt die Hochschulordnung beziehungsweise Satzung fest, ob die nichtgewählten Mitglieder des Senats nur beratende Funktion haben oder auch stimmberechtigt sind. 

Informieren Sie sich hier über die Wahlordnung an der Hochschule.

Siehe auch: Hochschulwahlen, Studierendenrat, Studierendenparlament, Hochschulsenat, Fachbereichsrat


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