POLYAS Wahllexikon

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Bundestagsmandat

Der Auftrag, die deutsche Bevölkerung als Abgeordneter des Bundestags zu repräsentieren, wird als Bundestagsmandat bezeichnet. Das Bundestagsmandat ist ein freies Mandat: Ein Bundestagsabgeordneter ist nach dem Grundgesetz nicht an bestimmte Aufträge gebunden, sondern allein seinem Gewissen verpflichtet.

Lesen Sie hier über den Unterschied zwischen freiem und imperativem Mandat

Rechtliche Bestimmungen zum Bundestagsmandat

Das Bundestagsmandat wird für einen Zeitraum von vier Jahren vergeben. Das entspricht der Dauer einer Legislaturperiode. Das Mandat besteht unabhängig von einer Parteizugehörigkeit. Tritt ein Abgeordneter aus der Partei aus, die ihn aufgestellt hat, oder tritt er aus einer Fraktion aus, verliert er nicht sein Mandat.

Scheidet ein Abgeordneter aufgrund seines Rücktritts oder Todes aus dem Bundestag aus, wird sein Mandat von der entsprechenden Partei neu besetzt. Einem Abgeordneten kann das Bundestagsmandat in Ausnahmefällen aberkannt werden. Gründe dafür sind:

  • ungültiger Erwerb des Mandats
  • Neufeststellung des Wahlergebnisses
  • Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzung
  • Verfassungswidrigkeit seiner Partei

Direkt- und Listenmandat

Zu unterscheiden ist zwischen Direkt- und Listenmandaten. Ein Direktmandat erhält man durch den Sieg in einem der derzeit 299 Wahlkreise Deutschlands. Dazu ist keine Parteizugehörigkeit notwendig. Im Bundestag setzt sich die Hälfte der Bundestagsmandate aus Direktmandaten zusammen, die andere Hälfte wird über die Listen der Parteien verteilt.

Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr gemäß des Verhältniswahlrechts zustehen, entsteht ein Überhangmandat. Seit der Bundestagswahl 2013 werden diese Mandate ausgeglichen, sodass die Normalgröße des Bundestags von 598 Abgeordneten bei den meisten möglichen Wahlausgängen deutlich überschritten wird.

Siehe auch: Erststimme, Zweitstimme, Wahlberechtigung, Verhältniswahl


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