Der Begriff Kirchenvorstand bezeichnet ein Gremium, das die Geschäfte der evangelischen Kirchengemeinden in folgenden Landeskirchen leitet:
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
- Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
- Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
- Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Lippische Landeskirche
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Rechtsgrundlage von Kirchenvorstandswahlen
Die Rechtsgrundlage für die Wahl des Kirchenvorstands bildet die Grundordnung (alternativer Begriff beispielsweise in Bayern: Verfassung) der jeweiligen Landeskirche, welche zumeist auf ein Kirchenwahlgesetz verweist. Das Kirchenwahlgesetz regelt dann die genauen Bestimmungen für die Durchführung der Kirchenvorstandswahl. Diese Regelungen können von Landeskirche zu Landeskirche (sog. Gliedkirchen) unterschiedlich sein.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Beispiel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, dessen Rechtsgrundlage zunächst Artikel 14 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bildet, in dem es heißt:
(1) Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchenvorstand.
(2) Der Kirchenvorstand besteht:
aus den Pfarrern und Pfarrverwaltern der Gemeinde oder ihren Stellvertretern im Pfarramt, sowie
aus gewählten Mitgliedern.
Artikel 18 der Grundordnung regelt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit:
(1) Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gelten entsprechend für die Berufung.
Online-Kirchenvorstandswahl der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Um den Wählern die Online-Stimmabgabe zu ermöglichen, wurde ein neuer Paragraph in das Wahlgesetz eingefügt, sowie ein weiterer Paragraph geändert. Dies erfolgte mit dem Vierten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand (Wahlgesetz) vom 28.04.2012, welches im
Kirchlichen Amtsblatt der Evangelichen Kirche von Kurhessen-Waldeck 05/2012 veröffentlicht wurde.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
1. Es wird ein neuer § 14 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(1) Wahlberechtigte Gemeindemitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Wahl) ausüben.
(2) Wer von der Online-Wahl Gebrauch machen will, benötigt einen persönlichen Wahl-Code. Dieser Wahl-Code sowie eine Anleitung für die Online-Wahl werden jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied rechtzeitig vor der Wahl mitgeteilt.
(3) Für den Online-Stimmzettel gilt § 13 entsprechend. Der Wahlberechtigte hat eine Versicherung über die persönliche Kennzeichnung des Online-Stimmzettels abzugeben.
(4) Die Online-Wahl findet in einem vom Landeskirchenamt festgelegten Zeitraum statt.
(5) Die Wahlergebnislisten über die Online-Wahl werden den Wahlvorständen spätestens nach dem Ende der Wahlhandlung zugestellt.
(6) Die in der Landeskirche geltenden Bestimmungen über die Einhaltung des Datenschutzes bleiben unberührt.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 6 regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes.“
2. In § 21 Absatz 1 wird ein neuer Satz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„Nach Zählung der Stimmzettel wird das Ergebnis der Online-Wahl der Stimmauszählung zugeführt.“
Weitere Informationen zu Online-Wahlen in Kirchen:
Siehe auch: