POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
Je nach Anzahl der regelmäßig Beschäftigten in einem Betrieb ergeben sich unterschiedliche rechtliche Grundlagen und unterschiedliche Formen der Besetzung des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmervertretern und deren Wahlen. Grundsätzlich ist dabei zwischen der einfachen und paritätischen Mitbestimmung zu unterscheiden.
Einfache Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften mit regelmäßig mehr als 500 und bis zu 2000 Arbeitnehmern bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), dass Aufsichtsräte dieser Unternehmen, mit Ausnahme von Tendenzbetrieben, zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner besetzt werden müssen.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann gemäß Satzung bis zu 21 Mitglieder haben, wobei die Anzahl der Mitglieder immer durch drei teilbar sein muss.
Ein Beispiel für eine Wahl der Arbeitnehmervetreter im Aufsichtsrat, die als moderne Online-Wahl durchgeführt wurde, ist die Aufsichtsratswahl der Osianderschen Buchhandlung 2015
Paritätische Mitbestimmung
Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die regelmäßig mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, bestimmt das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), dass Aufsichtsräte dieser Unternehmen paritätisch aus Arbeitnehmervertretern und Vertretern der Anteilseigner besetzt werden müssen.
Die Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und die Anzahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Vertreter der Gewerkschaften, die sich unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer befinden müssen, sind in § 7 Abs. 2 MitbestG geregelt.
Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung der Aufsichtsräte nach der Anzahl der Arbeitnehmer:
Hierbei gilt wiederum:
Das Wahlverfahren nach dem Mitbestimmungsgesetz richtet sich nach einer der drei Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz:
Siehe auch: