POLYAS Wahllexikon

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Aufsichtsrat

Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der Aufsichtsrat das in Deutschland gesetzlich zwingend vorgeschriebene Aufsichtsorgan.

Hauptaufgaben des Aufsichtsrates sind die Überwachung des Vorstands, die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und die Berichterstattung in der Haupt-, Vertreter-  oder Generalversammlung. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Bildung eines Aufichtsrates ab 500 Beschäftigten Pflicht.

Je nach Anzahl der regelmäßig im Unternehmen beschäftigten Angestellten muss der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmervertretern besetzt sein, die in unmittelbarer und geheimer Wahl von den Mitarbeitern gewählt werden.

Drittelbeteiligungsgesetz: Nach den Regelungen der einfachen Mitbestimmung muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein und zu zwei Dritteln mit Vetretern der Anteilseigner.
Mitbestimmungsgesetz: Nach den Regelungen der paritätischen Mitbestimmung muss der Aufsichtsrat jeweils zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern und Vertretern der Anteilseigner besetzt sein.

Lesen Sie hier den Erfahrungsbericht einer Online-Aufsichtsratswahl

Aufsichtsrat in Fondsgesellschaften

Auch in Fondsgesellschaften wird ein Aufsichtsrat gewählt, sofern diese eine AG oder eine GmbH ist. Der Ablauf der Wahl richtet sich so wie in anderen AGs auch nach dem Aktiengesetz. Allerdings gibt es ein paar Sonderregelungen, die das Kapitalanlagegesetzbuch vorschreibt.

  • Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss von den Aktionären, den mit Ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der AG unabhängig sein
  • Persönlichkeit und Sachkunde der Mitglieder müssen gewährleisten, dass diese sich im Interesse der Anleger engagieren
  • Neue und ausscheidende Mitglieder müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden (BaFin)
  •  Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Treuhänder sein
  • Sofern sie für eine Investment-AG arbeiten, dürfen sie keine Vermögensgegenstände an diese verkaufen oder von diesen erwerben. Aktien der AG betrifft das allerdings nicht
Siehe auch: Paritätische Mitbestimmung, Mitbestimmung, Aufsichtsratswahlen, Betriebsrat, Kuratorium


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