POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Der Begriff Mitarbeitervertretung bezeichnet die betriebliche Mitbestimmung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenverwaltungen, Mitarbeiter der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Deutschland, sowie der Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände Diakonie und Caritas. Jede evangelische Gliedkirche (Landeskirche) kann ihr eigenes Mitarbeitervertretungsrecht schaffen.
Rechtliche Grundlagen evangelische Kirche
Eine rechtliche Grundlage für die Mitarbeitervertretung in der evangelischen Kirche bildet das “ Zweite Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (MVG-EKD) aus dem Jahr 2013. Dieses wurde von 17 der 20 Gliedkirchen übernommen. Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen und die Evangelische Landeskirche in Württemberg haben eigene Mitarbeitervertretungsgesetze. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hatte bereits im Jahr 1988 ihr eigenes Mitarbeitermitbestimmungsrecht geschaffen.
Rechtliche Grundlagen katholische Kirche
Die rechtlichen Grundlagen für die Mitarbeitervetretung in der katholischen Kirche bildet die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), deren rechtliche Grundlage wiederum der Artikel 8 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse bildet. Die MAVO wird als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und vom jeweiligen Diözesanbischof mit leichten Anpassungen in seinem Bistum in Kraft gesetzt. Ihre Regelungen sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen des jeweiligen Bistums.
Wahl zur Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche Deutschlands
Die Pflicht zur Bildung von Mitarbeitervertretern in den evangelischen Kirchen ergibt sich aus § 1 (1) MVG-EKD: „Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden.“
§ 11 MVG-EKD regelt, dass die Wahl der Mitarbeitervertretung in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl (vgl: Wahlgrundsätze) und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) stattzufinden hat. Im zweiten Absatz dieses Paragraphen ist zudem die Ermächtung zum Erlass einer Wahlordnung festgeschrieben, in der die Einzelheiten der Wahl näher geregelt sind. Diese Wahlordnung ist die „Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland„.
Wahl zur Mitarbeitervertretung in katholischen Diözesen in Deutschland
Die Pflicht zur Bildung von Mitarbeitervertretern in den evangelischen Kirchen ergibt sich aus § 1a (1) MAVO: „In den Einrichtungen der in § 1 genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden“.
§ 11 (1) MAVO regelt, dass die Wahl unmittelbar und geheim erfogen muss.
Wahlverfahren zur Wahl der Mitarbeitervertretungen in evangelischen Kirchen
Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland sieht derzeit zwei Wahlverfahren vor. Das Regel-Wahlverfahren ist die Präsenzwahl, wobei die Wahlberechtigten ihre Stimme auf einem Stimmzettel in einem Wahllokal abgeben (§ 8). Weiterhin sieht diese Wahlordnung in § 9 auch die Briefwahl als Wahlverfahren vor. Diese kann sowohl aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstandes erfolgen (§ 9 (1a)) oder auf Antrag des Stimmberechtigen (§ 9 (2)).
Wahlverfahren zur Wahl der Mitarbeitervertretungen in katholischen Diözesen
Die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung sieht derzeit zwei Wahlverfahren vor. Gemäß § 11 (2) MAVO erfolgt die Stimmabgabe grundsätzlich durch die Abgabe eines Stimmzettels. Im Falle der Verhinderung ist gemäß § 11 (4) außerdem eine vorzeitige Stimmabgabe mittels Briefwahl möglich.
Siehe auch: