Als Gemeindekirchenrat wird das Leitungsorgan der evangelischen Kirchengemeinden in den folgenden Landeskirchen bezeichnet:
- Evangelische Landeskirche Anhalts
- Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
- Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Grundlegende Informationen zu den Gemeindekirchenratswahlen
Die evangelischen Kirchengemeinden werden auf allen Ebenen von gewählten Vertretungsorganen geleitet. Dazu werden regelmäßig ehrenamtliche Mitglieder in den Gemeindekirchenrat gewählt, die diesen gemeinsam mit Theologinnen und Theologen bilden. Da jede Landeskirche (sog. Gliedkirche) eigene kirchengesetzliche Regelungen aufstellt, können die Aufgaben, Befugnisse und Grundlagen der Bestellung der Gemeindekirchenräte von Landeskirche zu Landeskirche differieren. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher beispielhaft auf die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Rechtliche Grundlagen von Gemeindekirchenratswahlen
Die rechtliche Grundlage bildet zunächst Artikel 16 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Darin ist die Zusammensetzung der Gemeindekirchenräte wie folgt festgelegt:
(1) Dem Gemeindekircherat gehören an:
die nach Artikel 17 gewählten Ältesten,
die nach Artikel 18 berufenen Ältesten,
die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst).
Die weiteren Absätze des Artikels 16 regeln zusätzliche Einzelheiten.
Neben der Ermächtigung zur Berufung von Ältesten in Artikel 18 und den Bedingungen für die Befähigung zum Ältestenamt, die in Artikel 19 geregelt sind, ist insbesondere Artikel 17 von großer Bedeutung. In ihm werden die Amtszeit der Ältesten, die Wahlberechtigung und der Verweis auf ein Kirchengesetz festgeschrieben, das die näheren Einzelheiten der Wahl regelt:
(1) Die Ältesten nach Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
(2) Wahlberechtigt sind alle zum Abendmahl zugelassenen Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind.
(3) Das Nähere, darunter Regelungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie zu Wahlperioden und Wahlterminen, wird kirchengesetzlich geregelt.
Weiterhin sind in ihm auch die Wahlverfahren festgelegt. Dieses Gesetz sieht beispielsweise die Präsenzwahl (Wahl mit Stimmzettel in einem Wahllokal) und die Briefwahl vor. Regelungen zur Durchführung einer Online-Wahl, wie sie im Jahr 2013 in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck durchgeführt wurden, finden sich in dem Gesetz nicht. Hierfür müsste das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten also zunächst geändert werden.
Weitere Informationen zu Gemeindekirchenratswahlen online:
Siehe auch: