POLYAS Wahllexikon

Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie

Betriebsratswahlen

Die Mitarbeiter eines Unternehmens haben einen Anspruch auf die Durchführung von Betriebsratswahlen, gemäß §1 BetrVG in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Betriebsratswahlen bilden die §§1 und 7 bis 20 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes). 

Aktives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Mitarbeiter im Home Office, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Arbeitnehmer anderer Betriebe haben kein Wahlrecht, auch wenn sie längere Zeit in die Betriebsabläufe des Betriebes integriert sind. 

Nicht zu den Wahlberechtigten zählen die leitenden Angestellten im Sinne des §5 Abs. 3 BetrVG. Freiberuflern steht ebenfalls kein Wahlrecht zu, soweit sie nicht in den betrieblichen Ablauf in Abhängigkeit integriert sind.

Passives Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb seit weniger als sechs Monaten, sind alle aktiv Wahlberechtigten gleichzeitig auch passiv wahlberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen. 

Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach §9 BetrVG gestaffelt von einer Person (bei fünf bis 20 wahlberechtigten Personen) bis zu 35 Betriebsräten (bei 7.001 bis 9.000 Wahlberechtigten). Bei größeren Unternehmen sind pro jeweils angefangene 3.000 Arbeitnehmer zwei weitere Kandidaten zu wählen.

Der Betriebsrat soll sich möglichst aus den Organisationseinheiten des Betriebes und den verschiedenen Beschäftigungsarten repräsentativ zusammensetzen. Das Geschlecht, das in der Minderheit ist, muss mindestens in seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (bei mind. drei Betriebsratsmitgliedern) (§15 BetrVG).

Wahlzeitraum für Betriebsratswahlen
Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre jeweils vom 1. März bis 31. Mai statt. Die letzten BR-Wahlen haben 2014 stattgefunden, sodass die nächsten regulären Wahlen im Jahr 2018 stattfinden. Wahlen sind in bestimmten Fällen aber auch zu anderen Zeiten möglich (z.B. bei erstmaliger Wahl eines Betriebsrates).

Bedeutung des Wahlvorstands
Betriebsratswahlen sind nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand geleitet werden. Der Wahlvorstand soll sicherstellen, dass die Wahl unparteiisch und ohne besonderen Einfluss des Arbeitgebers, der Gewerkschaften oder sonstiger Interessensgruppen durchgeführt wird.

Wahlverfahren
Die Art des Wahlverfahrens ist davon abhängig, wie viele wahlberechtigte Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sind. Wenn in der Regel zwischen 5 und 50 wahlberechtige Arbeitnehmer beschäftigt sind, findet das vereinfachte Verfahren Anwendung. Wenn mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, findet in der Regel das normale Wahlverfahren Anwendung. Bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten besteht die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vereinbart. Bei mehr als 100 wahlberechtigten Beschäftigten findet zwingend das normale Wahlverfahren Anwendung.

Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe:

Gesetzesgrundlage: §14a BetrVG

Einstufiges Verfahren: bei Betrieben, bei denen der Wahlvorstand von einem bereits existierenden Betriebsrat bestellt wird.
Der vom Betriebsrat bestellte Wahlvorstand erstellt die nach Geschlechtern getrennte Wählerliste und erlässt ein Wahlausschreiben. Der Betriebsrat wird dann in unmittelbarer und geheimer Wahl in einer Wahlversammlung gewählt. Dazu erhalten die Stimmberechtigten einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge sortiert aufgelistet. Die Stimmberechtigten können so viele Bewerber ankreuzen, wie Sitze im Betriebsrat zu vergeben sind und werfen ihren Stimmzettel im Wahlumschlag in die Wahlurne. Sind wahlberechtigte Arbeitnehmer am Wahltag abwesend, ist ihnen die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich im Anschluss an die Wahlversammlung. Sofern die Möglichkeit einer nachträglichen, schriftlichen Stimmabgabe vereinbart wurde, erfolgt die Stimmauszählung zu einem späteren, vom Wahlvorstand bekannt gegebenen, Zeitpunkt. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinbaren konnten, erhalten einen Sitz im neu gewählten Betriebsrat. Dabei ist das Minderheitengeschlecht zu berücksichtigen.

Zweistufiges Verfahren: Bei Unternehmen, in denen noch kein Betriebsrat existiert und der Wahlvorstand daher auf einer Betriebsversammlung gewählt wird.
Wenn noch kein Betriebsrat im Betrieb existiert, muss zunächst der Wahlvorstand gewählt werden. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften können unter Beachtung bestimmter Formalien zu einer ersten Wahlversammlung einladen. In dieser konstituierenden Wahlversammlung werden die Mitglieder des Wahlvorstandes und der Vorsitzende des Wahlvorstandes von den Beschäftigten gewählt. Der neu gewählte Wahlvorstand erstellt dann die Wählerliste und erlässt das Wahlausschreiben. Bewerberinnen und Bewerber werden noch in der ersten Wahlversammlung vorgeschlagen.

Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung findet die zweite Wahlversammlung statt. Hier werden die neuen Betriebsratsmitglieder nach dem einstufigen Verfahren gewählt. Weitere Vorschriften finden sich in §14a BetrVG.

Normales Wahlverfahren
Existiert ein Betriebsrat,
bestellt dieser bis spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Sofern der Betriebsrat untätig ist, kann (sofern vorhanden) auch der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht (s.o.).

Existiert kein Betriebsrat, kann der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen und den Vorsitzenden des Wahlvorstandes bestimmen. Erfolgt die Bestellung nicht über diesen Weg, wird der Wahlvorstand von den Beschäftigten in einer Betriebsversammlung gewählt. Diese Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt. Zu der Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, kann das Arbeitsgericht auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand bestellen. Der Wahlvorstand erstellt die nach Geschlechtern getrennte Wahlliste und erlässt das Wahlausschreiben.

Sind mehr als drei BR-Mitglieder zu wählen, erfolgt die Wahl anhand von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Vorschlagsliste muss von fünf Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet worden sein (sog. Stützunterschriften). Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie BR-Mitglieder zu wählen sind. In jeder Liste sind die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in einer erkennbaren Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums sowie der Art der Beschäftigung im Betrieb aufzulisten.

Den gültigen eingereichten Listen wird unter Einladung der Listenvertreter per Losentscheid vom Wahlvorstand eine Ordnungsnummer zugewiesen. Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Listen in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

  • Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht oder für gültig befunden, können die wahlberechtigten Beschäftigten den einzelnen Kandidaten auf dieser Liste ihre Stimme geben (Personenwahl).
  • Werden zwei oder mehr Vorschlagslisten eingereicht und für gültig befunden, können sich die wahlberechtigten Beschäftigten für eine der Listen entscheiden (Listenwahl).

Personenwahl
Bei der Personenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Dabei muss immer das Minderheitengeschlecht zahlenmäßig berücksichtigt werden.

Listenwahl
Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Kandidaten aufgeführt.

§12 der BetrVGDV1WO sieht die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal als Regelfall an. Der erste Tag der Stimmabgabe soll mindestens eine Woche vor dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates liegen. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er persönlich und geheim im Wahllokal abgibt. Dazu erhält der Wähler im betrieblichen Wahlraum einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Er kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste geheim durch Ankreuzen an der auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle und wirft diesen im Wahlumschlag in die Wahlurne. Am Wahltag abwesenden Arbeitnehmern ist die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe zu geben (Briefwahl).

Auszählungsverfahren bei Betriebsratswahlen
Nach Abschluss der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen. Erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl, ist die Urne zu versiegeln.
Bei der Listenwahl wird die Anzahl der Sitze ermittelt, die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallen. Dabei findet das d‘ hondtsche Höchstzahlverfahren Anwendung. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste aufgeführt sind und in der Anzahl, in der Sitze auf die Liste entfallen. Dabei muss immer das Minderheitengeschlecht zahlenmäßig berücksichtigt werden.

Wahlkosten
Die Kosten für die Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Das Versäumnis der Arbeitszeit zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Tätigkeit als Wahlvorstand darf sich nicht lohnmindernd auswirken (§20 BetrVG).

Wahlschutz
Betriebsratswahlen stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz.

  • Niemand darf die Wahl des Betriebsrates behindern.
  • Kein Arbeitnehmer darf in der Ausübung seines aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.
  • Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§20 BetrVG).
  • Wer zu einer Wahlversammlung einlädt, beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstandes beantragt, Mitglied eines Wahlvorstandes ist oder für Betriebsratswahlen kandidiert genießt einen besonderen zeitlich befristeten Schutz vor ordentlichen Kündigungen.

Wahlanfechtung
Die Wahlanfechtung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber (§19 BetrVG).

Lesen Sie auch:

Siehe auch: Betriebsrat, Mitbestimmung, Wahlvorstand, Personalrat, Personalratswahl, Mitarbeitervertretung, Arbeitnehmervertretungswahl (Schweiz), Stützunterschriften


< Zur Übersicht