POLYAS Wahllexikon

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Friedenswahl

Von einer Friedenswahl spricht man, wenn keine Wahlhandlung stattfindet, weil nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Bei einer Friedenswahl gilt der vorliegende Wahlvorschlag automatisch als gewählt. In der Schweiz spricht man auch von der Stillen Wahl.

Friedenswahlen bei Sozialwahlen

Bei den Vertreterwahlen in der Sozialversicherung sind sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite Friedenswahlen möglich. Festgeschrieben ist die Möglichkeit der Friedenswahl  zum einen in § 46 Abs. 2 SGB IV und zum anderen in §28 SVWO.
Friedenswahlen in der Sozialversicherung werden dann durchgeführt, wenn entweder nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl eingereicht wurde oder die Wahlvorschläge insgesamt nicht mehr Bewerber aufweisen als Plätze zu vergeben sind.

Handwerkskammer

Auch die Wahlen zur Vollversammlung in den Handwerkskammern können als Friedenswahl durchgeführt werden. So sieht § 20 HwWahlO vor, dass eine Friedenswahl dann stattfindet, wenn in einem Wahlbezirk nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde. Bis auf drei Wahlen fanden bisher alle Wahlen in der Handwerkskammer als Friedenswahlen statt.
Zwar versuchte das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Friedenswahl in Handwerkskammern zu kippen, doch nahm das Bundesverfassungsgericht den Entwurf nicht an, da es nach Ablauf der Wahlperiode kein Rechtsschutzbedürfnis mehr feststellen konnte.

Industrie- und Handelskammern (IHK)

Früher fanden auch viele IHK-Wahlen als Friedenswahlen statt. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte diese jedoch für ungültig, da das IHK-Gesetz die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung vorsieht. Da eine Friedenswahl keine Wahl ist, mussten die entsprechenden Paragraphen der Wahlordnungen der IHKs angepasst werden.

Kritik an der Friedenswahl

Es gibt auch Kritiker an Friedenswahlen, die diese als verfassungswidrig und demokratisch werten. Das Bundesverfassungsgericht dagegen hat die Friedenswahl für einige Institutionen für zulässig erklärt.

Siehe auch: Wahlordnung, Stille Wahl


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