POLYAS Wahllexikon

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Petition

Als Petition wird ein Gesuch oder eine Beschwerde an eine zuständige Behörde bezeichnet.

Die persönliche und die öffentliche Petition

Man unterscheidet zwischen einer Petition zur Regelung eines allgemeinen politischen Umstandes, wie beispielsweise eine Gesetzesänderung, und einer Beschwerde wegen einer rechtlichen Behandlung eines Individuums, das als ungerecht empfunden wird. Die meisten eingereichten Petitionen sind von persönlichem Belang, das Verhältnis beträgt in der Praxis 90 persönliche Petitionen zu 10 öffentlichen Petitionen.

Für beide Petitionsformen gilt: Der Ersteller einer Petition muss erkennbar sein und die Petition muss schriftlich erfolgen. Dafür reicht es sogar aus, eine beschriftete Serviette einzureichen, solange sie unterschrieben und mit der vollständigen Anschrift des Petenten versehen ist. Zusätzlich sind seit 2005 auch Online-Petitionen möglich, was eine Vereinfachung der Organisation darstellt. Hierbei können Unterstützer einfach für eine Petition unterschreiben, ohne einen Brief unterschrieben an den Petitions-Organisator senden zu müssen. 
Lesen Sie hier alle technischen Entwicklungen der Online-Partizipation.

Rechtsfolgen einer Petition

Jede Petition wird bearbeitet und beantwortet. Die Aussicht auf Erfolg ist abhängig von der objektiven Bewertung und kann an Wichtigkeit gewinnen, wenn sich ein Abgeordneter dafür einsetzt. Wird eine Petition innerhalb von 4 Wochen von 50.000 oder mehr Personen unterstützt, berät im Normalfall der Petitionsausschuss darüber öffentlich. Der Ersteller der Petition, auch Petent genannt, wird eingeladen und hat Rederecht. 

Das Recht auf eine Petition an eine Stelle oder Behörde zu richten, ohne negative Konsequenzen fürchten zu müssen, ist eines der demokratischen Grundrechte eines Bürgers und ist in Deutschland im Grundgesetz Art. 17 verankert. 

Siehe auch: Bundestag, Demokratie, Liquid Democracy


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