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Architektenkammer

Architektenkammern sind die öffentlichen Berufsvertretungen aller Architekten in Deutschland. Architektenkammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und nehmen die ihnen per Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. Da Kammerrecht Landesrecht ist, basieren Aufbau und Aufgaben der Kammern auf den Gesetzen der Bundesländer. Mit der Bundesarchitektenkammer haben die Landesarchitektenkammern eine länderübergreifende Interessenvertretung errichtet. Diese ist jedoch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein Verein. 

Mitglieder der Architektenkammer

Alle Architekten, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sind Pflichtmitglieder in der jeweiligen Landesarchitektenkammer.  Doch sind nicht nur Architekten, sondern auch Innenarchitekten, Landschafts- und Gartenarchitekten sowie Stadtplaner Mitglieder in den Landesarchitektenkammern. Die Architektenkammern finanzieren sich über die Pflichtbeiträge, die die Mitglieder der Kammern entrichten müssen. Die Höhe der Beiträge beschließt in der Regel die Vertreterversammlung der Kammer.

Aufgaben

Zu den wichtigsten Aufgaben der Architektenkammer gehören:

  • die Förderung der Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, des Städtebaus sowie der Landschaftspflege
  • Überwachung und Förderung des Berufsrechts der Architekten
  • Weiterbildung des Berufsstands
  • Einfluss auf die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Berufsstands

Um das Berufsrecht der Architekten zu schützen, können zum Beispiel Verstöße der Architekten gegen berufsrechtliche Regelungen von den Berufsgerichten der Architektenkammern geahndet werden.

Organe der Architektenkammer

Für die Ausübung der Aufgaben sind konkret die Organe der Architektenkammer zuständig – die Vertreterversammlung und der Vorstand.

Die Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung wird als das oberste Organ der Architektenkammer üblicherweise alle 4 bis 5 Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. Rechtsgrundlage ist die Wahlordnung der jeweiligen Architektenkammer. Als legislatives Organ legt die Vertreterversammlung die Grundsätze für die Arbeit fest. Außerdem beschließt sie die Satzung sowie andere Regelwerke, wie die Berufs-und Beitragsordnung. Zudem genehmigt die Vertreterversammlung den Haushaltsplan, wählt den Vorstand, das Präsidium und die Ausschüsse.

Der Vorstand

Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/in, drei Vizepräsidenten/-innen und Beisitzern/-innen. Dabei muss mindestens ein Vizepräsident zu den angestellten oder beamteten Kammermitgliedern gehören. Die Hauptaufgabe des Vorstands besteht darin die Geschäfte der Architektenkammer zu führen.

Siehe auch: Kammer, Kammerwahlen, Vertreterversammlung


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