POLYAS Wahllexikon

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Kammer

Kammern sind berufsständische Organisationen, die auf gesetzlicher Grundlage gebildet werden und ihre Mitglieder in einer körperschaftlichen Selbstverwaltungseinrichtung mit staatlich festgelegten Aufgaben vertreten.

Kammern werden meist juristisch als Körperschaften des öffentlichen Rechts behandelt, die Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen.
Kammern sind Zwangsverbände, sodass eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Diese beiden Kriterien (Zwangsmitgliedschaft und Wahrnehmung staatlich festgelegter Aufgaben) bilden die wesentliche Unterscheidung gegenüber Verbänden, die privatrechtlich organisiert sind und bei denen die Mitgliedschaft freiwillig ist.

Aufgaben von Kammern
Als berufsständische Organisation vergeben Kammern Berufszulassungen und können bei Fehlverhalten Berufsverbote aussprechen und Strafen erteilen. Sie nehmen Einfluss auf die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien. Des Weiteren legen sie Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Positionen fest (z. B. Art der Weiterbildung für Spezialisierung). Neben der Erfüllung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben fungieren sie als Interessensvertretung ihrer Mitglieder. Auch besitzen sie Satzungsgewalt, welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschränkt ist. Der Staat hat die Aufsicht (Staatsaufsicht) über die Kammer.

Siehe auch: Kammerwahlen, Verband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Delegiertenversammlung


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