POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Satzungsänderungen betreffen alle vertraglichen Änderungen von Bestimmungen in der Satzung. Dazu gehören auch Änderungen der in der Satzung getroffenen Bestimmungen zur inneren Ordnung. Bei Vereinen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig für Satzungsänderungen ist. Gemäß § 33, Abs. 1, Satz 1 BGB ist, mit Ausnahme der Änderung des Vereinszwecks, für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, sofern sich nichts Abweichendes aus der Satzung ergibt. Jede Satzungsänderung bei Vereinen bedarf gzu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.
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