Satzungsänderung im Verein
Wichtiger Hinweis: Seit dem 21.03.2023 können Vereine hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsänderungen umsetzen. Für rein virtuelle Versammlungen braucht es nur noch einen Mitgliederbeschluss. Der entsprechende § 32 Abs. 2 BGB wurde vom Gesetzgeber angepasst. Weitere Infos >
Die Welt dreht sich weiter und auch Vereinssatzungen gehen mit der Zeit: Für eine Satzungsänderung müssen mindestens drei Viertel der Mitgliederstimmen in die gleiche Richtung marschieren.
Zuständig für Satzungsänderungen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung. Gemäß § 33, Abs. 1, Satz 1 BGB ist, mit Ausnahme der Änderung des Vereinszwecks, für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, sofern sich nichts Abweichendes aus der Satzung ergibt. Wenn die Satzung keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit enthält und auch nicht die seltene Ausnahme eines Gewohnheitsrechts greift, muss mindestens ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung anwesend sein. Anwesenheit und Beschlussfassungen sollten später nachweisbar sein. Bei geringer Teilnehmerzahl ist besonders darauf zu achten, ob Versammlungsort und -termin vereinsüblich ausgewählt und bekannt gemacht wurden.
Sie überlegen die Online-Wahl in Ihre Vereinssatzung aufzunehmen? Hier finden Sie einen unverbindlichen Vorschlag eines Muster für Ihre Satzung oder Wahlordnung: Änderung von Satzung und Wahlordnung im Verein (PDF)
Satzungsänderungen zur Durchführung von Online-Wahlen
Online-Wahlen und Online-Mitgliederversammlungen sind in Deutschland rechtlich möglich. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 27.9.2011, I-27 W 106/11, festgestellt, dass Mitgliederversammlungen von Vereinen auch virtuell erlaubt sind.
„Es folgt aus § 40 BGB, dass der Verein bei der Ausgestaltung seiner Binnenstruktur grundsätzlich frei ist. Zwar ist es nicht möglich, etwa die Mitgliederversammlung, die das oberste Organ des Vereins ist, abzuschaffen. Das Organ der Mitgliederversammlung wird durch die Schaffung eines virtuellen Verfahrens aber nicht aufgegeben. Es wird lediglich ein bestimmter Modus der Willensbildung geregelt, der von § 32 BGB abweicht.
Für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung spricht auch, dass nach dem neu gefassten § 118 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben können. Des Weiteren bestimmt § 43 Abs. 7 GenG, dass Beschlüsse – sofern die Satzung dies vorsieht – auch in elektronischer Form gefasst werden können.“
Lesen Sie hier mehr darüber, welche Inhalte in der Vereinssatzung enthalten sein müssen.
Sie wollen Abstimmungen und Vorstandswahlen in Ihrem Verein online durchführen und Ihren Vereinsmitgliedern die ortsunabhängige Stimmabgabe ermöglichen?
Unverbindliche Beispiele für Satzungsänderungen*
Wenn Sie mit Ihrem Verein die digitale Zukunft gestalten wollen, dann gehen Sie den ersten Schritt mit Online-Wahlen. So können Ihre Mitglieder aktiv und online an dem Vereinsgeschehen teilnehmen.
Sollte in Ihrer Vereinssatzung die elektronische Wahl noch nicht aufgeführt worden sein, finden Sie hier Satzungstexte zur Orientierung:
§ Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von den Mitgliedern durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
§ Delegiertenversammlung
In der Delegiertenversammlung hat jede/jeder Delegierte eine Stimme. Abwesende Delegierte können von Ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
In der Satzung oder der Wahlordnung sollten zusätzlich auch die Voraussetzungen und der Ablauf der elektronischen Wahl individuell beschrieben werden. Beispielhaft ist § 11 der Satzung der Initiative D21 e.V. zu nennen.
*Die hier dargestellten Beispiele von Satzungsänderungen stellen sorgfältig erstellte Beispiele dar. Ihre Verwendung begründet jedoch keine Ansprüche und sie erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Wirksamkeit der Satzungsänderung
Um die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Online-Wahlen und Online-Abstimmungen im Verein zu schaffen, muss der Einsatz elektronischer Wahlformen in der Satzung enthalten sein. Dazu genügt in der Regel eine Erweiterung oder Ergänzung der Vereinssatzung, oder der Wahlordnung, die den Einsatz elektronischer Wahlformen erlaubt.
Jede Satzungsänderung bedarf gemäß § 71 Absatz 1, Satz 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister. Erst mit Eintragung in das Vereinsregister ist die Änderung wirksam. Neben einer Satzungsänderung ist die Modifizierung einer eventuell vorhandenen Wahlordnung zu beachten. Diese vereinsinterne Änderung können Sie in der Regel ohne Einreichung beim Amtsgericht vornehmen.
Setzen Sie für die nächste Mitgliederversammlung das Thema Online-Wahl auf die Agenda. Am besten informieren Sie Ihre Mitglieder schon im Vorfeld über die Vorteile von Online-Wahlen in Ihrem Verein. POLYAS stellt Ihnen gerne Infos für Ihre Mitglieder zusammen!