Einladung zur Vorstandswahl im Verein

Damit die Vorstandswahl im Verein rechtsgültig ist, müssen Sie als Wahlleiter verschiedene Dinge beachten. Ein entscheidendes aber nicht zu unterschätzendes Detail: die Einladung zur Vorstandswahl im Verein. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, um nicht über Formfehler zu stolpern.

Grundsätzliches

Wer ist zuständig?

Für die Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig, der im Vereinsregister eingetragen ist. Allerdings muss der Vorstand die Einladung nicht persönlich vornehmen, sondern kann auch andere Personen damit beauftragen. Entscheidend ist, was in der Satzung steht. Ist nach dieser eine konkrete Person, also zum Beispiel der 1. Vorsitzende für die Einladung zuständig, dann muss sie auch von diesem vorgenommen werden. Ansonsten könnten alle Beschlüsse und Wahlen, die auf der Mitgliederversammlung stattfinden, nichtig werden.

Welcher Versandweg?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung darüber, wie die Einladung zur Vorstandswahl im Verein auszusehen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt lediglich vor, dass die Mitglieder ohne große Umstände von der Einladung erfahren, sie also beispielsweise per E-Mail oder Brief verschickt wird. Möglich ist auch die Information per Aushang, Mitgliederzeitung oder Telefon, selbst ein zugangsbeschränkter Chat kommt in Frage. Allerdings ist der Versand einer solche Einladung teilweise schwer nachzuweisen und der Vorstand befindet sich in der Beweispflicht. Beschwert sich also ein Mitglied, muss der Vorstand beweisen, können, dass er die Einladung tatsächlich verschickt hat.

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„Wir sind sehr zufrieden mit unserer diesjährigen Online-Vorstandswahl. Alles hat super funktioniert.“ – Ina-Doreen Hofmeister, Tote Hunde e.V.

Das muss in die Einladung zur Vorstandswahl

Wenn Sie sich für einen Versandweg entschieden haben, müssen Sie folgende Punkte beim Planen und Erstellen der Einladung unbedingt beachten:

  • Es gibt keine vorgeschriebene Frist für den Versand. Achten Sie aber darauf, ob in Satzung oder Wahlordnung zeitliche Angaben zu finden sind. Allerdings darf die Einladung nicht zu kurzfristig verschickt werden, die Mitglieder müssen sich vorbereiten können.
  • Listen Sie die Tagesordnungspunkte in der Einladung auf. Den Mitgliedern muss es möglich sein, sich im Vorfeld über die geplanten Beschlüsse zu informieren.
  • Klären Sie über die Rahmenbedingungen zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Grundsätzlich kann jedes Mitglied Wahlvorschläge einreichen, es sei denn es sind Stützunterschriften notwendig. Die entsprechenden Formalitäten entnehmen Sie der Satzung.

Wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, können Wahlvorschläge noch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.


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