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Stimmrecht im Verein

Sofern die Vereinssatzung nichts anderes vorsieht, besitzt jedes ordentliche Mitglied des Vereins das Stimmrecht für die Vorstandswahl und sonstige Beschlussfassungen. Da Vereine durch ihre Binnenstruktur in ihrem Handeln frei sind, legt der Gesetzgeber keine konkreten Statuten für Wahlen im Verein fest. 

Stimmrecht bei Vorstandswahlen im Verein

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jedes ordentliche Vereinsmitglied für die Vorstandswahl eine Stimme besitzt, die es persönlich abzugeben hat. Das heißt Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich, jedoch kann die eigene Vereinssatzung zusätzliche Regelungen festlegen.

Stimmrechte werden in der Vereinssatzung festgelegt
Die Vereinssatzung kann vorsehen, dass nur aktive Mitglieder über Stimmrechte verfügen oder dass Stimmrechtsübertragungen und Stimmhäufungen möglich sind. Wer aktive Mitglieder sind, wird ebenso in der Vereinssatzung festgelegt, da der Gesetzgeber diesen Begriff nicht kennt.

Bei der Online-Wahl werden die unterschiedlichen Stimmberechtigen ganz einfach verschiedenen Wählergruppen zugeteilt.

„Die Online-Wahl gibt uns die Möglichkeit, die Wünsche und Stimmungen aller Mitglieder einzuholen, ohne dass diese dafür viele hundert Kilometer anreisen müssen.“ - Frank Prior, Pilzfreunde e.V.

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Stimmrecht bei Beschlussfassungen im Verein

Die Grundlage für das Stimmrecht bei Abstimmungen in Vereinen bildet § 32 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).  Es legt fest, welche Mehrheiten und Quoren für die Beschlussfassung im Verein notwendig sind.

Es gilt allerdings: Die Vereinssatzung hat Vorrang vor dem Gesetz (§ 40 BGB)

Legt die Vereinssatzung fest, dass eine bestimmte Mehrheit der Mitglieder anwesend sein muss, um beschlussfähig zu sein, muss sie gleichzeitig festlegen, was geschieht, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand nicht beschlussfähig sind.
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Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand
Sofern in der Vereinssatzung nicht anders festgelegt, gilt der Vereinsvorstand als rechtlicher Vertreter des Vereins. Für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands gelten laut Gesetz die gleichen Bestimmungen wie für die Abstimmung auf der Mitgliederversammlung.

Ausschluss von Beschlussfassungen
Das Gesetz sieht kennt nach § 34 BGB nur zwei Situationen, in denen Mitglieder kein Stimmrecht besitzen:

  1. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm abgestimmt wird.
  2. Wenn die Beschlussfassung einen Rechtsstreit mit selbigen Mitglied einleitet oder erledigt.

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  • Stärkere Einbindung der Mitglieder
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