Entlastung des Vorstands im Verein

Die Entlastung des Vorstands ist im Verein nicht nur ein formeller Prozess. Wenn die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand entlastet, bedeutet es, dass der Verein hinter dem Vorstand steht und dessen Handeln vertraut. 

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Was bedeutet Entlastung?

Den Vorstand des Vereins zu entlasten heißt, ihn oder seine Mitglieder von Bereicherungs- und Schadensersatzforderungen freizusprechen. Die Entlastung erfolgt durch das zuständige Vereinsorgan, in der Praxis ist dies meist die Mitgliederversammlung. Die Vereinssatzung kann aber auch festlegen, dass ein anderes Organ den Vereinsvorstand entlastet. Ist ein:e besondere:r Vertreter:in für den Verein gewählt, kann es sein, dass auch diese:r entlastet wird.

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Ablauf der Entlastung des Vorstands

Die Entlastung des Vereinsvorstands erfolgt meist rückwirkend für das letzte Geschäftsjahr bzw. für den Zeitraum zwischen der aktuellen und der letzten Mitgliederversammlung. Die Grundlage für die Entlastung des Vereinsvorstands ist der Rechenschaftsbericht / Jahresbericht des Vorstands.
Der Vorstand kann nur für jene Tätigkeiten entlastet werden, von denen die Mitgliederversammlung gewusst hat, beziehungsweise gewusst haben muss. Alle anderen Tätigkeiten bleiben vom Verzicht oder Regressansprüchen unberührt.
Der Beschluss über eine Vorstandsentlastung wird auf der Mitgliederversammlung gefasst. Hierzu muss die Entlastung in die Tagesordnung der Vereinsmitgliederversammlung aufgenommen werden.

Rahmenbestimmungen für die Entlastung des Vereinsvorstands

Die Vereinssatzung legt fest, ob die Gesamtheit des Vorstands, die einzelnen Mitglieder oder sowohl der ganze Vorstand als auch die Vorstandsmitglieder entlastet werden.
Nach § 34 BGB ist es dem Vorstand und seinen Mitgliedern nicht gestattet, an der Abstimmung über die Entlastung teilzunehmen, da bei der Beschlussfassung Regressansprüche gegen ihn oder seine Mitglieder verhandelt werden.
Ein gesetzlicher Anspruch des Vereinsvorstands auf Entlastung besteht nicht. Die Entlastung ergibt sich aus der Vereinssatzung oder dem Gewohnheitsrecht.


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