Vorstandswahl en bloc im Verein

Vorstandswahl en bloc im Verein

Die Vorstandswahl en bloc oder auch Blockwahl ist eine besondere Form der Listenwahl, bei der alle Kandidaten eines Gremiums geschlossen als „Block“ gewählt werden. Für die Rechtsgültigkeit muss das Wahlverfahren in der Satzung stehen.

Blockwahl – Was ist das?

Bei Vorstandswahlen im Verein kommen unterschiedliche Wahlverfahren zum Einsatz. Meist werden Personen gewählt, manchmal treten auch Listen zur Wahl an. Doch im Vorfeld einer Vereinswahl steht oft schon fest, welche Mitglieder ein Interesse an der Kandidatur haben – und welche nicht. Gibt es nicht mehr als einen Interessenten für die einzelnen Stellen, bietet sich die Wahl en bloc an.

Bei dieser werden alle Positionen innerhalb des Vorstands wie zum Beispiel Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister, in einem einzigen Wahlgang als „Block“ zur Wahl gestellt. Die Vereinsmitglieder haben nun die Möglichkeit, sich für oder gegen den Gesamtvorschlag zu entscheiden. In der Satzung oder Wahlordnung ist festgelegt, wie viele Mitglieder dem Vorschlag zustimmen müssen, damit dieser angenommen ist.

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Blockwahl unbedingt in Satzung des Vereins aufnehmen

Was Sie bei der Vorstandswahlen bloc im Verein unbedingt beachten müssen: Sie muss in der Satzung stehen, sonst ist die Wahl ungültig. Dabei muss ausdrücklich der Begriff „Vorstandswahl en bloc“ oder aber „Blockwahl“ fallen. Die Blockwahl ist also auch dann ungültig, wenn sie nicht explizit verboten ist. Grund: Die Wahl en bloc weicht von der gesetzlichen Regelung ab, die vorsieht, dass die Mitglieder des Vorstands einzeln gewählt werden sollen.

Mehrere Gerichtsurteile bestätigen diese Notwendigkeit. Für die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit nötig, es sein denn die Satzung wurde dahingehend geändert. Anschließend muss die Änderung im Vereinsregister eingetragen werden.

POLYAS-Tipp: Lesen Sie hier mehr über die Änderung von Satzung und Wahlordnung in Ihrem Verein.

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