POLYAS Wahllexikon

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Apothekerkammer

Die Apothekerkammern in Deutschland sind die öffentlichen Berufsvertretungen der deutschen Apotheker und Apothekerinnen. Dabei vertreten sie nicht nur selbstständig tätige Apotheker, sondern auch angestellte Apotheker in Pharmakonzernen oder anderen Einrichtungen. Apothekerkammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und übernehmen Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung.  Zudem sind sie zuständig für die Wahrung der beruflichen Interessen der Apothekerschaft. Die Rechtsaufsicht über die Apothekerkammern in Deutschland führt das jeweils zuständige Landesministerium, dieses hat allerdings keine Fachaufsichtsfunktion.

Mitgliedschaft in der Apothekerkammer

Jeder approbierte Apotheker in Deutschland ist per Gesetz zur Mitgliedschaft in der Landesapothekerkammer verpflichtet, die für sein Bundesland zuständig ist. Um die Arbeit der Apothekerkammern zu finanzieren, zahlen alle Mitglieder Pflichtbeiträge. Die Höhe der Beiträge ist in der Satzung der jeweiligen Kammer festgeschrieben. Die Kammersatzungen sowie die Landes-Heilberufe-Kammergesetze können weitere Bestimmungen zur freiwilligen Mitgliedschaft in den Apothekerkammern treffen.

Aufgaben der Kammern

Die Aufgaben der Apothekerkammern werden in den Landes-Heilberufe-Kammergesetzen umrissen. Im Allgemeinen sind die Kammern zuständig für:

  • Den Erlass von Satzungen
  • Die Berufsprüfungen der Apotheker (Fachapothekerprüfung)
  • Das Überwachen der Berufsausübung
  • Die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Apotheker und der Pharmazeutisch-Kaufmännischen-Angestellten (PKA)
  • Die Ausbildung der PKAs
  • Die Sicherung der Qualität der Arbeit
  • Das Einrichten einer Ethikkommission und einer Schlichtungsstelle
  • Die Vertretung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
  • Die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Die beratende und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
  • Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern, zwischen Arzt und Apotheker sowie zwischen Apotheker und Patient
  • Das Erstellen von Gutachten für Gerichte und gesetzgebende Institutionen
  • Die Organisation des Beitragswesens sowie des Meldewesens der Kammer
  • Die Einrichtung und der Betrieb von Versorgungswerken und Sozialeinrichtungen für Apotheker und deren Angehörige
  • Die Regelung der Dienstbereitschaft

Organe der Apothekerkammer

Eine einheitliche Bezeichnung für die Organe der Apothekerkammern gibt es nicht. Gebräuchlich sind die Bezeichnungen Kammerversammlung, Vertreterversammlung und Delegiertenversammlung.
Die Organe haben unter anderem die Aufgabe, Beschlüsse über den Haushalt und die Satzung der Kammer zu fassen. Darüber hinaus können sie Ausschüsse zu verschiedenen Themen bilden.

Wahl der Kammerorgane

Die Kammerorgane werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen wahlberechtigten Mitgliedern einer Kammer gewählt. Die Wahlen finden nach dem Verhältniswahlprinzip als Listenwahlen statt. Oft wird per Brief gewählt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, andere Wahlverfahren anzuwenden. Genaueres hierzu bestimmen entweder die Heilberufe-Kammergesetze der Länder oder die Wahlordnungen der Kammern. Das Land Niedersachsen sieht in seinem Heilberufe-Kammergesetz zum Beispiel auch den Einsatz elektronischer Wahlverfahren vor.

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Vorstand der Kammer

Der Vorstand der Kammer wird von den Mitgliedern der Kammer gewählt. Er führt die Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse der Vertreter- bzw. Kammerversammlung aus.

Der Kammervorstand besteht zumeist aus:

  • Dem Präsidenten der Kammer
  • Ein oder zwei Stellvertretern des Präsidenten
  • Mehreren Beisitzern

Der Präsident der Kammer vertritt diese auch vor Gericht.

Siehe auch: Kammer, Kammerwahlen, Ärztekammer


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