POLYAS Wahllexikon

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Gemeindewahlen in jüdischen Gemeinden

Eine jüdische Gemeinde in Deutschland ist organisatorisch eingebunden in einem der 23 Landesverbände sowie dem Zentralrat der Juden in Deutschland als Dachorganisation. Der Rechtsform nach sind die Gemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts und handeln durch Organe. Auch wenn sich die Bezeichnungen unterscheiden, bestehen sie generell aus einem geschäftsführenden Organ (in der Regel Vorstand, teilweise auch Präsidium) und einem Vertretungsorgan der Gemeindemitglieder ("Parlament"), welches für einen bestimmtem Zeitraum von den Mitgliedern der Gemeinde gewählt wird.
Im Folgenden werden beispielhaft die Organe der drei mitgliederstärksten jüdischen Gemeinden dargestellt (Stand der Mitgliederzahlen: 2014).

Jüdische Gemeinde zu Berlin (10.009 Mitglieder)
Der Vorstand verwaltet die Jüdische Gemeinde zu Berlin nach Maßgabe der Satzung.
Die Repräsentantenversammlung besteht aus 21 gewählten Mitgliedern und hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Ausschüsse
  • Wahl der Delegierten der Gemeinde im Zentralrat der Juden
  • Jährlicher Beschluss des Wirtschaftsplans
  • Vorgabe von Richtlinien, nach denen die Gemeinde zu führen ist.

Letzte Wahl: 2015

Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern (9.471 Mitglieder)
Das Präsidium besteht aus drei vom Vorstand gewählten Mitgliedern. Es führt die Geschäfte und repräsentiert die Gemeinde nach außen. Dabei muss das Präsidium die Beschlüsse des Vorstands umsetzen. 
Der Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern, die für jeweils 4 Jahre gewählt werden.

Letzte Wahl: 2012

Jüdische Gemeinde Düsseldorf (6.851 Mitglieder)
Der Vorstand besteht aus drei Personen, die vom Gemeinderat gewählt werden, und führt die Geschäfte im Rahmen der Richtlinien des Gemeinderates. 
Der Gemeinderat besteht aus 15 Personen und wird für die Dauer von vier Jahren von allen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt und hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Geschäftsführung der Gemeinde
  • Festlegung des Haushalts der Gemeinde
  • Mitverantwortung für die Arbeit der verschiedenen Gemeindeeinrichtungen

Die Gemeindeversammlung, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde eingeladen sind, findet mindestens einmal jährlich statt und entscheidet über Satzungsfragen.

Letzte Wahl: 2014

Wahlen in jüdischen Gemeinden

Als Selbstverwaltungskörperschaften können die jüdischen Gemeinden sich durch ihre Satzung ihre eigene "Verfassung" geben. Daher differieren die Regelungen in den einzelnen Gemeinden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Beispiel der Jüdischen Gemeinde Berlin.

Die Repräsentantenversammlung wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern gewählt. Bei der letzten Wahl im Jahr 2015 waren rund 9.000 Gemeindemitglieder zur Stimmabgabe berechtigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 27 Prozent.
Die Einzelheiten zur Wahl und zum Wahlverfahren sind in der Wahlordnung zur Wahl der Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin (PDF) geregelt.

Aktives Wahlrecht: Alle Gemeindemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten Gemeindemitglied sind,  sind gemäß § 3 (1) der Wahlordnung wahlberechtigt (Ausnahmen regelt § 3 (2)).
Passives Wahlrecht: Gemäß § 4 der Wahlordnung haben alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Regelungen des § 5, das passive Wahlrecht.

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Dieser besteht aus dem Wahlleiter, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern, die nicht zur Wahl kandidieren dürfen. Der Wahlausschuss wird von der Repräsentantenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Regelwahlverfahren ist gemäß § 27 der Wahlordnung die Präsenzwahl (Urnenwahl in Wahllokalen mit Stimmzetteln). Darüber hinaus besteht gemäß der §§ 29ff die Möglichkeit zur Briefwahl für Gemeindemitglieder, die wegen Abwesenheit, Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes nicht in der Lage sind, das Wahllokal aufzusuchen. 

Siehe auch: Kirchenvorstandswahlen, Kirchengemeinderatswahlen, Gemeindekirchenratswahlen, Presbyteriumswahlen, Satzung, Wahlordnung, Pfarrgemeinderatswah


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