POLYAS Wahllexikon

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Wahlgrundsätze

Im Artikel 38,1 des deutschen Grundgesetzes sind fünf Wahlgrundsätze festgelegt.
Danach sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl zu wählen.

Allgemeine Wahl bedeutet, dass jeder Staatsbürger ein Stimmrecht hat (keine Enschränkung durch Glaube, Bildung, Geschlecht usw. aber Mindestalter und Sesshaftigkeit).
Gleiche Wahl bedeutet, dass jede Stimme den gleichen Wert hat.
Unmittelbare Wahl bedeutet die direkte Wahl ohne zwischengeschaltete Wahlmänner.
Freie Wahl bedeutet Chancengleicheit auf die Wähler kein Druck ausgeübt werden darf.
Geheime Wahl bedeutet schließlich die geheime Stimmabgabe, also keine Nachvollziehbarkeit oder Überprüfbarkeit der abgegebenen Stimme.

Nicht bei allen Wahlen ist die strenge Einhaltung der Wahlgrundsätze in vollem Maß gefordert, wie bei einer Bundestagswahl.
So ist beispielsweise die Sozialwahl eine reine Briefwahl. Bei Briefwahlen besteht eine Einschänkung des Grundsatzes der geheimen Wahl, da nicht einwandfrei bezeugt werden kann, ob der Wähler die Wahlunterlagen allein ausgefüllt hat.

Siehe auch: Briefwahl, Wahlsystem


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