POLYAS Wahllexikon

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Zahnärztekammer

Zahnärztekammern sind die Berufsvertretungen der in Deutschland lebenden und praktizierenden Zahnärzte und Zahnärztinnen. Ihre Einrichtung ist in den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder festgeschrieben. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert und zuständig für alle beruflichen Belange der Zahnärzte in Deutschland. Als bundesübergreifende Arbeitsgemeinschaft wurde die Bundeszahnärztekammer eingerichtet, diese ist jedoch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern ein eingetragener Verein. Die Rechtsaufsicht über die Landeszahnärztekammern hat das jeweils zuständige Landesministerium. In Deutschland gibt es insgesamt 17 Zahnärztekammern, da das Bundesland Nordrhein-Westfalen über zwei unabhängige Landeszahnärztekammern verfügt. Neben den Landeskammern haben einige Bundesländer Bezirksverbände eingerichtet. So gibt es:

  • In Baden-Württemberg vier Bezirkszahnärztekammern
  • In Rheinlandpfalz drei Bezirkszahnarztkammern
  • In Bayern acht Bezirksverbände

Kammermitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Landeszahnärztekammer ist für alle Zahnärzte und Zahnärztinnen in Deutschland Pflicht. In Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern jedoch sind die Zahnärzte auch automatisch Mitglieder der jeweils eingerichteten Bezirksverbände. Die Heilberufe-Kammergesetze der Länder und die Satzungen der Kammern können darüber hinaus Regelungen für den freiwilligen Beitritt zur Kammer treffen. Die Arbeit der Kammern wird durch die Beitragszahlungen der Mitglieder finanziert.

Aufgaben der Zahnärztekammer

Die Heilberufe-Kammergesetze der Länder legen fest, welche Aufgaben die Kammern für ihre Mitglieder übernehmen. So sind die Landeszahnärztekammern verpflichtet folgende Aufgaben zu übernehmen:

  • Die Überwachung und Qualitätssicherung der Arbeit der Zahnärzte in ihrem Gebiet
  • Den Erlass von Satzungen
  • Die Einrichtung von Ethikkommissionen und Schlichtungsstellen
  • Die Organisation und Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitglieder
  • Die Organisation der Ausbildung der zahnmedizinischen Fachangestellten
  • Die Einrichtung von Versorgungswerken und sozialen Einrichtungen für die Mitglieder und ihre Angehörigen
  • Die Interessensvertretung der Zahnärzte

Kammerorgane

Die Zahnärztekammern richten zum Zweck der Selbstverwaltung Organe ein. Eine bundesweit einheitliche Bezeichnung dieser Organe besteht nicht. Gebräuchlich sind jedoch die Bezeichnungen Kammerversammlung, Delegiertenversammlung und Vertreterversammlung.
Die jeweiligen Organe der Kammern werden von allen Kammermitgliedern in geheimer, freier, gleicher und unmittelbarer Listenwahl gewählt. Oft finden die Kammerwahlen als Briefwahlen statt. Neben der Briefwahl finden jedoch auch andere Verfahren Anwendung. So ist im Landes-Heilberufe-Kammergesetz Niedersachen verankert, dass die Wahlen auch auf elektronischem Weg stattfinden können.

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Vorstand der Zahnärztekammer

Das in der Kammer eingerichtete Organ wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der die Geschäfte der Kammer führt und die Kammer auch rechtlich vertritt.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter(n) und mehreren Beisitzern. Einige Heilberufe-Kammergesetze schreiben auch die faire Verteilung der zu vergebenden Posten auf Männer und Frauen vor. 

Siehe auch: Kammer, Kammerwahlen, Ärztekammer, Apothekerkammer


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