POLYAS Wahllexikon

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Paritätische Mitbestimmung

Die pariätische Mitbestimmung (synoymer Begriff: qualifizierte Mitbestimmung) stellt eine zahlenmäßig ausgewogene Form der Besetzung des Aufsichtsrates dar. Arbeitnehmer nehmen dabei gleichberechtigt mit Vertretern der Anteilseigner an den Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen des Aufsichtsrates teil. Dies ist der Fall bei  Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, die regelmäßig mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), das bestimmt, dass  Aufsichtsräte dieser Unternehmen zu gleicher Anzahl (paritätisch) aus Arbeitnehmervertretern und Vertretern der Anteilseigner besetzt werden müssen.

Die Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und  die Anzahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Vertreter der Gewerkschaften, die sich unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer  befinden müssen, sind in § 7 Abs. 2 MitbestG geregelt.

Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 18 MitbestG).

Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 7 Abs. 4 MitbestG).

Arbeitnehmer des Unternehmens sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur Ausbildung Beschäftigten, einschließlich der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 3 Abs. 1 MitbestG).

Siehe auch: einfache Mitbestimmung, Ausichtsrat, Aufsichtsratswahlen, Mitbestimmung


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