POLYAS Wahllexikon

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Satzungsautonomie

Als Satzungsautonomie wird in Deutschland im öffentlichen Recht die Befugnis juristischer Personen bezeichnet, sich eigenständig, also ohne die Zustimmung der parlamentarischen Gesetzgebungsorgane (Bundestag und Bundesrat), eine Satzung zu geben. Synonym hierzu kann man bei Satzungsautonomie von dem Prinzip der Selbstverwaltung sprechen.
Damit können diese über ihre internen Belange, Bedingungen zur Entscheidungsfindung etc. autark verfügen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Satzungsautonomie sind:

  • Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Körperschaften
    • Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände und Bundesländer)
    • Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handwerkskammern, Berufskammern und Universitäten)
    • Körperschaften des öffentlichen Rechts

Recht der Selbstverwaltung

Die Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Teil der staatlichen Exekutive und bilden die mittelbare Staatsverwaltung. Diese untersteht im Gegensatz zu einer Behörde nicht unmittelbar dem Bund, sondern ist rechtlich eigenständig.

Die Organe der mittelbaren Staatsverwaltung verfügen somit über das Recht der Selbstverwaltung, die Satzungsautonomie ist Ausdruck dieser Selbstverwaltung. Mit der Satzung selbst wird die Verfassung einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt konstituiert. Darüber hinaus kann sie auch Detailregelungen für spezifische Aufgabengebiete enthalten.

Rechtsaufsicht

Die Legislative kann Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Weisungen erteilen. Sie hat aber die Rechtsaufsicht und muss daher überwachen, ob sich die Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze bewegt.

Für Kommunen ist das Recht auf Selbstverwaltung im Grundgesetz garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Selbstverwaltung ist dazu gedacht, den Staat und die Verwaltung bürgernäher zu gestalten.

Satzungsautonomie im Privatrecht

Im deutschen Privatrecht gründet sich das Recht von Personen, sich selbst eine Satzung zu geben, nicht auf der Satzungs- sondern auf der Privatautonomie. Sie ist Ausdruck der Vertragsfreiheit und ermöglicht dem Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen zu gestalten. Somit ist eine privatrechtliche Satzung keine staatliche Rechtsnorm, sondern ein Gesellschaftsvertrag, den Vereine, Gesellschaften oder andere private Organisationen beschließen können.

Satzungsautonomie bei Genossenschaften

Die Satzungsautonomie der Genossenschaften ist im Genossen­schaftsgesetz festgelegt. 2006 trat eine Novelle des Gesetzes in Kraft: Seither sind nur noch drei statt sieben Mitglieder für eine Gründung erforderlich. Genossenschaften können nun auch für kulturelle und soziale Zwecke gegründet werden. Ihre Vertreterwahlen organisiert die Genossenschaft eigenständig.

Lesen Sie hier mehr zum Ablauf von Vertreterwahlen

Selbstverwaltung im Verein

Vereine haben bei der Gestaltung ihrer Satzung ebenfalls eine weitgehende Autonomie. Welche Regelungen bei der Gründung eines Vereins erfüllt werden müssen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Im Wesentlichen sind dies der Grundcharakter des Vereins (wirtschaftlich oder ideell), die Anzahl der Gründungsmitglieder (sieben), Name, Sitz und Zweck des Vereins.

Lesen Sie hier mehr zur Satzung im Verein

Siehe auch: Satzung, Vereinssatzung, Satzungsänderung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Genossenschaften, Kammern


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