POLYAS Wahllexikon

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Schwerbehindertenvertretung

Eine Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsbetrieb. Dazu gehört die Beratung und Unterstützung sowie Vertretung der Interessen schwerbehinderter Beschäftigter. 

Die Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung ist in Betrieben verpflichtend, in denen regelmäßig mindestens fünf Schwerbehinderte beschäftigt sind, gemäß § 94 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX). Diese Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter und wird für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Die regelmäßige Wahl zur Schwerbehindertenvertretung findet zu gesetzlich vorgeschriebenen Terminen statt: Alle vier Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November. Gewählt wird in unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Mehrheitswahlsystem.

Das aktive Wahlrecht haben alle schwerbehinderten Personen im Betrieb, sowie denen gleichgestellte Menschen gem. § 2 (3) SGB IX.
Das passive Wahlrecht haben alle Beschäftigten im Betrieb, die auch in den Betriebs- oder Personalrat gewählt werden können. Die gewählte Schwerbehindertenvetretung muss daher nicht selbst schwerbehindert sein.

Erfahren Sie mehr zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (mit Stimmzettelvorlage)

Siehe auch: Betriebsrat, Betriebsratswahlen, Wahlrecht


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