POLYAS Wahllexikon

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Parteivorstandswahlen

Bei Parteivorstandswahlen wird der Vorstand – also das Führungsgremium einer Partei – gewählt. Wie genau das funktioniert, ist im Parteiengesetz festgelegt.

Welche Ämter gibt es im Vorstand

Laut Gesetz muss der Parteivorstand in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. Mindestens drei Mitglieder müssen bei den Parteivorstandswahlen gekürt werden. In aller Regel besteht der Vorstand bei den großen deutschen Parteien aus deutlich mehr Personen. Neben ein oder zwei Vorsitzenden und ihren Stellvertretern gibt es meist einen Geschäftsführer und einen Schatzmeister.

Nicht alle Parteien haben einen Generalsekretär im Vorstand. Abhängig von der Satzung der jeweiligen Partei wird zusätzlich eine bestimmte Anzahl von Beisitzenden in den Vorstand gewählt. Darüber hinaus gibt es in vielen Parteien Sonderbeauftragte, die etwa für die Themen Frauen, Senioren, EU oder Parteimitglieder zuständig sind. Auch diese werden bei den Parteivorstandswahlen bestimmt.

Parteivorstandswahlen auf dem Parteitag

Gewählt wird der Vorstand auf einem Parteitag, auch Mitgliederversammlung genannt. Nicht alle Vorstandsmitglieder müssen bei den Parteivorstandswahlen gewählt werden; per Satzung können sie in den Vorstand berufen werden, wenn sie ihr Amt durch eine Wahl erhalten haben. Die Anzahl der nicht auf einem Parteitag gewählten Vorstandsmitglieder darf ein Fünftel nicht überschreiten.

Zum Vorsitzenden oder Schatzmeister darf nur gewählt werden, wer nicht zeitgleich in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausübt. Ansonsten sind alle Mitglieder bei den Parteivorstandswahlen wahlberechtigt. Näheres regelt auch in diesem Fall die jeweilige Parteiensatzung.

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Siehe auch: Wahlberechtigung, Wahlrecht, Parteien


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