POLYAS Wahllexikon

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Beschlussfassung

Die Beschlussfassung bezeichnet ein Instrument der Willensbildung in verschiedenen Organisationen. Oft steht in den Satzungen, Wahlordnungen oder den Gesellschafterverträgen, welchen Regeln die Beschlussfassung unterliegt.

Beschlussfassung im Verein

Die Beschluss­fas­sung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung gilt als das wichtigste Instrument der Willensbildung innerhalb eines Vereins. Die Abstimmungsform der Beschlussfassung wird grundsätzlich durch die Satzung des Vereins bestimmt. Wenn diese schweigt, übernimmt die Mitgliederversammlung diese Entscheidung.

Gesetzliche Regelungen bei der Beschlussfassung

Aus der Satzung ergibt sich die Frage des Stimm­rechtes. Zu beachten ist, dass in der Mitgliederversammlung jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Dieses Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Nach § 28 BGB gelten bei einem mehrgliedrigen Vorstand für die Beschlussfassung die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung: 

  • Die Beschussfassung findet grundsätzlich auf einer Versammlung statt, also einer persönlichen Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder.
  • Wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich.
  • Die Tagesordnung („Beschlussgegenstände“) muss schon bei der Einladung zur Sitzung mitgeteilt werden. Falls Beschlussanträge später eingereicht werden kann nicht gültig abgestimmt werden.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme zur Verfügung.
  • Die Beschlussfassung kann auch ohne rechtliche Bedenken auf Initiative des Vorstandes durch ein geeignetes elektronisches Abstimmungsverfahren durchgeführt werden, wenn das Verfahren ausreichend in der Satzung beschrieben ist.

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Beschlussfähigkeit

Nur wenn die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist, kann eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durchgeführt werden. Gesetzlich ist für die Beschlussfähigkeit keine bestimmte Teilnehmerzahl erforderlich. Somit kommt es wieder darauf an, was in der Satzung gere­gelt ist. Üblich sind Zweidrittel-Mehrheiten oder absolute Mehrheiten, wobei unterschieden werden muss zwischen Mehrheit der Anwesenden und Mehrheit der Mitglieder.

Sofern in der Satzung bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Beschlussfähigkeit niedergelegt sind, sollte diese zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden. Das Registergericht verlangt teilweise auch einen entspre­chenden Nach­weis, dass die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Somit sollte dies entsprechend im Protokoll notiert werden.

Wichtig ist, dass die Beschlussfähigkeit nicht nur bei Versammlungsbeginn, sondern auch zum Zeit­punkt der Abstim­mung gegeben sein muss.

Abgrenzung zwischen Beschlussfassung und Wahlen im Verein

Beschlussfassung betrifft Abstimmungen über Sachthemen. Zum Beispiel wird über Änderungen in Haushaltsplänen und Richtlinien zur Geschäftsführung abgestimmt. Im Unterschied dazu wird bei Wahlen über Personen abgestimmt. So wählt man beispielsweise den Vorsitzenden im Verein.

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Beschlussfassung in Unternehmen

In Unternehmen gelten für die Beschlussfassung besondere Regeln. Hier obliegt die Beschlussfassung den Unternehmensorganen. Die wichtigsten sind:

Beschlussfassung in Fondsgesellschaften

Einen weiteren Sonderfall stellen Fondsgesellschaften dar. In diesen sind manchmal auch die Fondsanleger für die Beschlussfassung zuständig.

Das ist laut Kapitalanlagegesetzbuch etwa dann der Fall, wenn der Fonds, um den es geht, in Form eines Immobilien-Sondervermögens vorliegt, also als offener Fonds, der ausschließlich in Immobilien investiert wird. Möchte ein Anleger sein Investment in diesen speziellen Fonds ausgezahlt bekommen, so kann die Fondsgesellschaft dies unter bestimmten Bedingungen verweigern. Allerdings können die Anleger diese Weigerung ihrerseits per Mehrheitsbeschluss kippen.

Mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Anleger müssen die Beschlussfassung mittragen. Für die Abstimmung soll laut Gesetz keine Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eintreten und eine Versammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.

Siehe auch: Abstimmung, Satzung, Mitbestimmung, Vereinswahlen


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