POLYAS Wahllexikon
Als Expert:innen für Online-Wahlen liefern wir Erklärungen und
Hintergrundinformationen zu Wahlen, Wahlrecht und digitaler Demokratie
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Die Beschlussfassung bezeichnet ein Instrument der Willensbildung in verschiedenen Organisationen. Oft steht in den Satzungen, Wahlordnungen oder den Gesellschafterverträgen, welchen Regeln die Beschlussfassung unterliegt.
Die Beschlussfassung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung gilt als das wichtigste Instrument der Willensbildung innerhalb eines Vereins. Die Abstimmungsform der Beschlussfassung wird grundsätzlich durch die Satzung des Vereins bestimmt. Wenn diese schweigt, übernimmt die Mitgliederversammlung diese Entscheidung.
Aus der Satzung ergibt sich die Frage des Stimmrechtes. Zu beachten ist, dass in der Mitgliederversammlung jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Dieses Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Nach § 28 BGB gelten bei einem mehrgliedrigen Vorstand für die Beschlussfassung die gleichen Regelungen wie für die Mitgliederversammlung:
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Nur wenn die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist, kann eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durchgeführt werden. Gesetzlich ist für die Beschlussfähigkeit keine bestimmte Teilnehmerzahl erforderlich. Somit kommt es wieder darauf an, was in der Satzung geregelt ist. Üblich sind Zweidrittel-Mehrheiten oder absolute Mehrheiten, wobei unterschieden werden muss zwischen Mehrheit der Anwesenden und Mehrheit der Mitglieder.
Sofern in der Satzung bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Beschlussfähigkeit niedergelegt sind, sollte diese zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden. Das Registergericht verlangt teilweise auch einen entsprechenden Nachweis, dass die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde. Somit sollte dies entsprechend im Protokoll notiert werden.
Wichtig ist, dass die Beschlussfähigkeit nicht nur bei Versammlungsbeginn, sondern auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein muss.
Beschlussfassung betrifft Abstimmungen über Sachthemen. Zum Beispiel wird über Änderungen in Haushaltsplänen und Richtlinien zur Geschäftsführung abgestimmt. Im Unterschied dazu wird bei Wahlen über Personen abgestimmt. So wählt man beispielsweise den Vorsitzenden im Verein.
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In Unternehmen gelten für die Beschlussfassung besondere Regeln. Hier obliegt die Beschlussfassung den Unternehmensorganen. Die wichtigsten sind:
Einen weiteren Sonderfall stellen Fondsgesellschaften dar. In diesen sind manchmal auch die Fondsanleger für die Beschlussfassung zuständig.
Das ist laut Kapitalanlagegesetzbuch etwa dann der Fall, wenn der Fonds, um den es geht, in Form eines Immobilien-Sondervermögens vorliegt, also als offener Fonds, der ausschließlich in Immobilien investiert wird. Möchte ein Anleger sein Investment in diesen speziellen Fonds ausgezahlt bekommen, so kann die Fondsgesellschaft dies unter bestimmten Bedingungen verweigern. Allerdings können die Anleger diese Weigerung ihrerseits per Mehrheitsbeschluss kippen.
Mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Anleger müssen die Beschlussfassung mittragen. Für die Abstimmung soll laut Gesetz keine Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eintreten und eine Versammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.
Siehe auch: