POLYAS Wahllexikon

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Delegiertenwahl

Bei einer Delegiertenwahl wird den Delegierten (auch: Vertretern) ein Amt von der Gesamtheit der Mitglieder durch einen Wahlakt übertragen. Bei Delegiertenwahlen handelt es sich um ein indirektes Wahlsystem, in dem die Gesamtheit der Wähler ihr Wahlrecht an Delegierte überträgt. Dies ist beispielsweise bei Vereinen möglich, wenn beschlossen wird, statt der Mitgliederversammlung eine Delegiertenversammlung einzuführen. Ebenso finden Wahlen zur Delegiertenversammlung in bestimmten Kammern statt. 

Anzahl der zu wählenden Delegierten
Bezüglich der Anzahl der zu wählenden Delegierten existiert für Vereine keine Rechtsvorschrift. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten muss vielmehr in der Vereinssatzung festgeschrieben werden. Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass alle Gruppen innerhalb des Vereins (z.B. verschiedene Abteilungen bei einem Sportverein) in der Delegiertenversammlung repräsentativ vertreten werden sollen.

Passives Wahlrecht zur Delegiertenversammlung
Die Regelungen zum passiven Wahlrecht zur Delegiertenversammlung (d.h., wer sich zum Delegierten wählen lassen kann) müssen ebenfalls in der Satzung festgeschrieben werden. Hier ist es möglich, die Wählbarkeit beispielsweise von einem bestimmten Mindestalter oder von einer bestimmten Dauer der Vereinsmitgliedschaft abhängig zu machen.

Wahlverfahren bei der Delegiertenwahl
Die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung erfolgt meist durch die Mitgliederversammlung. Das dabei anzuwendende Wahlverfahren wird in der Satzung oder ggf. in der Wahlordnung des Vereins festgeschrieben.

Delegiertenwahlen in Kammern
Delegiertenversammlungen werden vor allem in den Heilberufe-Kammern von den Mitgliedern gewählt. Allerdings wählen auch einige Architekten- und Ingenieurskammern Delegierte. Die Delegiertenwahlen finden oft als geheime Listenwahlen nach dem Verhältniswahlprinzip statt. In einigen Fällen werden aber auch Kandidaten nach dem Mehrheitswahlprinzip gewählt. Die Delegiertenanzahl wird oft durch die jeweils geltenden Gesetze festgelegt hierbei sind entweder konkrete Mitgliederzahlen genannt, die die Delegiertenversammlung umfassen muss oder es wird festgelegt auf wie viele Mitglieder ein Delegierter entfällt. 
Die Delegierten werden oft per Briefwahl gewählt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit die wahlen als Präsenz- oder Online-Wahl zu gestalten. So hat das Heilberufe-Kammergesetz Niedersachsen festgelegt, dass Elektronische Wahlverfahren zur Delegiertenwahl eingesetzt werden können.

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Siehe auch: Delegiertenversammlung, Vertreterversammlung, Vertreterwahlen, Vereinssatzung, Wahlmänner, Kammer, Kammerwahlen


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