POLYAS Wahllexikon

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Vertreterwahlen

Vertreter repräsentieren die Gesamtheit der Mitglieder einer Genossenschaft oder einer Kammer. Daher werden diese Vertreter von allen Mitgliedern gewählt, wodurch diese ihre Mitwirkungs-, Mitbestimmungs- und Kontrollrechte an die Vertreter abgeben.

Die Wahl findet unter Einhaltung der Wahlgrundsätze statt, ist also geheim durchzuführen. Besonderheiten der Vertreterwahl ergeben sich aus der Rechtsform der jeweiligen Institution. 

Vertreterwahlen in Genossenschaften 
Die Rechtsgrundlage für die Wahl von Vertretern in die Vertreterversammlung von allen Genossenschaftsmitgliedern bildet der §43a GenG (Genossenschaftsgesetz), sowie die Satzung und die Wahlordnung der jeweiligen Genossenschaft. Die Vertreter sind von den Mitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Als Vertreter können alle natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen gewählt werden, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören.

In der Regel finden Vertreterwahlen in Genossenschaften alle 5 Jahre statt, da §43a GenG regelt: "Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt."

Um einen Wahlvorschlag einreichen zu können, muss dieser laut GenG von maximal 150 Mitgliedern unterzeichnet sein. Häufig finden Wahlen zur Vetreterversammlung bei Genossenschaften in Form von Listenwahlen statt.

Erfahren Sie mehr über die Vertreterwahlen in Genossenschaften
Lesen Sie den Erfahrungsbericht einer Online-Vertreterwahl der Genossenschaftsbank PSD Bank Westfalen-Lippe

Vertreterwahlen in Kammern
Ebenfalls finden Vertreterwahlen bei einigen Kammern statt (z.B. Architekten- und Ingenieurkammern). Die Mitglieder der Kammer wählen die Vertreterversammlung oder auch Vollversammlung. Im Gegensatz zu einer Genossenschaft können die Kammer-Mitglieder auch juristische Personen (sprich: Unternehmen) sein. Bei Kammerwahlen gilt grundsätzlich das Prinzip "Ein-Unternehmen-eine-Stimme" - ungeachtet der Größe und Mitarbeiteranzahl eines Mitgliedsunternehmens. 
Mehr erfahren über das Wahlrecht bei Kammerwahlen

Siehe auch: Vertreterversammlung, Delegiertenversammlung, Kammerwahlen, Genossenschaft, Delegiertenwahl


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