POLYAS Wahllexikon

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Vertreterversammlung

Die Vertreterwahl in Genossenschaften

Die Vertreterversammlung ist ein Organ von Genossenschaften. Während das oberste Willensorgan für die Mitwirkungs-, Mitbestimmungs- und Kontrollrechte der Mitglieder einer Genossenschaft grundsätzlich zunächst die Generalversammlung ist, können Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern  gemäß § 43a GenG  in ihrer Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Vertreterversammlung nimmt dann die Rechte der Generalversammlung wahr.

Die Vertreterversammlung muss aus mindestens 50 Personen bestehen, die von den Mitgliedern der Genossenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.  In der Vertreterversammlung üben dann nur die gewählten Vertreter der Mitglieder das Rede-, Auskunfts-, Antrags- und Stimmrecht aus, nicht aber die übrigen Mitglieder der Genossenschaft. Auch wenn zur Einführung von Vertreterversammlungen keine Verpflichtung besteht, werden heute in vielen deutschen Genossenschaften, aufgrund ihrer gewachsenen Größe, Vertreterversammlungen statt Generalversammlungen abgehalten.

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Vertreterwahlen in Kammern

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ einiger Kammern. Findet keine Vollversammlung aller Mitglieder statt, wird dieses „Parlament“ beispielsweise bei Architektenkammern alle 4 Jahre von den Kammermitgliedern gewählt, um die Interessen aller Mitglieder zu vertreten. Auch bei der Ingenieurkammer ist die  Vertreterversammlung das höchste Gremium. Ihr gehören Vertreter an, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften der Wahlsatzung von den Kammermitgliedern auf eine bestimmte Zeit (z.B. 5 Jahre) gewählt wurden.

Erfahren Sie mehr über Kammerwahlen

Siehe auch: Delegiertenversammlung, Vertreterwahlen, Genossenschaft, Kammerwahlen, Delegiertenwahl, Vollversammlung


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