POLYAS Wahllexikon

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Anfechtung von Wahlen

Geschehen bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl grobe Fehler, die dazu führen, dass zu einem veränderten Wahlergebnis führt, ist eine Wahl anfechtbar.

Wahlen können nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses binnen einer gesetzlichen Frist angefochten werden. Diese Frist kann dem Wahlgesetz oder der entsprechenden Wahlordnung entnommen werden. Bei der Betriebsratswahl beträgt die First zur Anfechtung der Wahl 2 Wochen.

Darüber hinaus bedarf es bestimmter Instanzen oder einer gewissen Anzahl von Wahlberechtigten, um eine Anfechtung der Wahl beim zuständigen Gericht (Arbeitsgericht, Landesgericht, Verwaltungsgericht, Bundesgericht) einzureichen. Im Falle der Betriebsratswahl können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Wahl beim Gericht anfechten.

Gründe für eine Anfechtung sind beispielsweise:

  • Fehler im Wählerverzeichnis
  • Verstöße gegen das Wahlrecht
  • Verstöße gegen das festgelegte Wahlverfahren

Kommt es zu schwerwiegenden Verletzungen des Wahlrechts oder der Wahlgesetze, so kann auch eine Nichtigkeit der Wahl vorliegen.

Ist eine Wahl erfolgreich angefochten worden, so müssen Neuwahlen eingeleitet werden. Die Einleitung von Neuwahlen übernimmt in der Regel das Gericht.

Siehe auch: Nichtigkeit von Wahlen, Wahlergebnis, Wahlrecht, Wählerverzeichnis, Wahlordnung, Betriebsratswahl


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