POLYAS Wahllexikon

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Arbeitnehmervertretungswahl (Schweiz)

Die Arbeitnehmervertretung (auch: Betriebskommission) in der Schweiz ist ein Organ der betrieblichen Mitbestimmung. Die Rechte und damit auch der Einfluss der Arbeitnehmervertretungen sind geringer als in den meisten anderen europäischen Staaten. Insbesondere gibt es in der Schweiz kein Recht auf eine überbetriebliche Vertretung (z.B. auf Unternehmens- und Konzernebene). Verschiedene Kollektivverträge räumen den Arbeitnehmervertretungen allerdings Rechte ein, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen. 

Gesetzliche Grundlage der Arbeitnehmervertretungen in der Schweiz
Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) aus dem Jahr 1993.

Gesetzliche Rechte und Pflichten von Arbeitnehmervertretungen in der Schweiz
Gemäß Artikel 9 Mitwirkungsgesetz hat die Arbeitnehmervertretung Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, von denen sie für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis haben muss. Darüber hinaus muss sie mindestens einmal jährlich vom Arbeitgeber über die Auswirkungen des Geschäftsverlaufes auf die Mitarbeiter und Beschäftigung informiert werden. Die Mitwirkungsrechte ergeben sich aus Artikel 10 Mitwirkungsgesetz und beziehen sich auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerschutz, den Übergang von Betrieben, Massenentlassungen und berufliche Vorsorge.

Einrichtung  von Arbeitnehmervertretungen in der Schweiz
Die Initiative für die Bildung einer Arbeitnehmervertretung muss von den Arbeitnehmern selbst ergriffen werden. In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern können diese gem. Artikel 3 Mitwirkungsgesetz aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen.

Abstimmung bei erstmaliger Bestellung einer Arbeitnehmervertretung in der Schweiz
Wenn ein Fünftel, oder in größeren Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern mindestens 100 Mitarbeiter, es verlangen, muss gemäß Artikel 5 Mitbestimmungsgesetz eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. In dieser wird festgestellt, ob die Mehrheit der Mitarbeiter sich für die Einrichtung einer Mitarbeitervertretung entscheidet. Stimmt die Mehrheit der Mitarbeiter für deren Einrichtung, ist die Wahl durchzuführen.

Wahl, Größe und Amtsdauer der Mitarbeitervertretung in der Schweiz
Abstimmung und Wahl werden gemäß Artikel 5 (3) Mitwirkungsgesetz von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam organisiert. Die Wahl erfolgt gemäß Artikel 6 (Wahlgrundsätze) in allgemeiner und freier Wahl. Sofern mindestens ein Fünftel der Arbeitnehmer dies verlangt, ist die Wahl auch geheim durchzuführen.

Die Größe der Arbeitnehmervertretung wird ebenfalls gemeinsam festgelegt. Sie muss aus mindestens drei Personen bestehen und der Größe und Struktur des Betriebes Rechnung tragen. Die Amtsdauer der Arbeitnehmervertretung ist nicht im Gesetz festgelegt.

Siehe auch: Mitbestimmung, Betriebsrat, Betriebsratswahlen, Personalrat, Personalratswahl, Mitarbeitervertretung


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